Unzufrieden mit Kundenzufriedenheitsanfrage?

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 24. April 2014 erneut festgestellt, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung als Werbung einzustufen und hierfür grundsätzlich eine Einwilligung notwendig ist.

Im konkreten Sachverhalt hatte der Kunde einen Onlinekauf im Internetshop der Beklagten durchgeführt und nach dem Abschluss des Bestellvorgangs eine gesonderten E-Mail mit dem Text „Gerne möchte wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“ erhalten, in der er zu einer Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung gebeten wurde. In der Entscheidung des Senats stellte dieser fest, dass eine Kundenzufriedenheitsanfrage  als Werbung zugunsten des befragenden Unternehmens einzustufen und für eine solche Befragung per E-Mail eine wirksame Einwilligung erforderlich sei. Auch die Ausnahmeregelung mit der Möglichkeit der Werbung für ähnliche Produkte im Nachgang eines Onlinekaufs, bei welchem der Kunde darüber informiert wurde, dass über seine angegebene E-Mail Adresse Werbung für ähnliche Produkte zu den Gekauften gemacht werden könne, greife nach der Einschätzung des Senats nicht, da es in der konkreten Fallgestaltung einer Kundenzufriedenheitsanfrage gerade nicht um die Bewerbung von ähnlichen Produkten gehe, sondern allgemein um eine produktunabhängige Einschätzung des befragenden Unternehmens. Demzufolge bewertet das OLG Dresden die Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail als unzulässige Spam.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden liegt auf der Linie der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu Kundenzufriedenheitsanfragen. Dies gilt unabhängig von dem Kommunikationsweg. Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte im Jahr 2012 eine Kundenzufriedenheitsanfrage per Telefon als Werbung eingestuft, die nur mit vorhergehender ausdrücklicher Einwilligung möglich ist. Die hiergegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde inzwischen zurückgenommen, so dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2012 rechtskräftig ist. Es bleibt daher dabei, dass im Nachgang zu durchgeführten Käufen eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail oder Telefon unabhängig von der Zufriedenheit des Kunden in jedem Fall ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung wettbewerbswidrig ist und nach gegenwärtigem Stand nur auf dem Postwege durchgeführt werden kann.

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