Der BGH hat mit Urteil vom 21. April 2016 entschieden, dass auch im Falle einer wettbewerbswidrigen Telefonwerbung keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Rückabwicklung des Angerufenen bestehen, wenn er telefonisch einen Vertrag abgeschlossen hat.
Im konkreten Fall hatte die Mitarbeiterin eines Branchenverzeichnisses die Betreiberin eines Ladengeschäfts mit angeschlossenem Restaurant angerufen und einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren angeboten. Im Rahmen dieses Telefonats bekundete die angerufene Beklagte grundsätzlich Interesse an einem solchen Eintrag, einigte sich allerdings mit der Anruferin darüber, die Details der Vertragsbedingungen innerhalb eines weiteren Gesprächs klären zu wollen. Am selben Tag rief eine weitere Mitarbeiterin des Branchenverzeichnisses die Beklagte an und bezog sich auf das vorangegangene Telefonat und die hierbei grundsätzlich erzielte Einigung über einen entgeltlichen Eintrag, wobei sie mit Zustimmung der Beklagten dieses Gespräch aufzeichne-te. Die Beklagte bestätigte im Rahmen dieses Telefonats die festgelegten Details und die Gesamtvergütung und wurde auf die Einbeziehung der AGB der Klägerin auf deren Internetseite hingewiesen. In diesen ist eine Vorleistungspflicht des Kunden des Branchenverzeichnisses festgelegt und ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen.
In der Folgezeit stellte die Klägerin die aus dem abgeschlossenen Vertrag über den Eintrag in das Branchenverzeichnis aus, deren Bezahlung die Beklagte verweigerte. Vielmehr trat sie dem eingeklagten Anspruch mit der Argumentation entgegen, der Vertrag basiere auf einer unzulässigen Telefonwerbung nach § 7 UWG, so dass sie mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aufrechne bzw. diesen als Schadenersatz der Klägerin entgegenhalte.
Nachdem das erstinstanzliche Amtsgericht der Klage noch teilweise stattgegeben hatte, wurde die Klage durch das Berufungsgericht in vollem Umfang mit der Begründung abge-wiesen, der Beklagten stehe aufgrund der mangelnden Einwilligung in den Telefonanruf ein Schadenersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Gebühren für den Vertag entgegen.
Dieser Rechtsansicht erteilte der Bundesgerichtshof nun eine eindeutige Absage und stellte fest, dass die Regeln zur wettbewerbswidrigen Werbung auch per Telefon grundsätzlich nicht geeignet sind, zivilrechtlich Schadenersatzansprüche zu begründen, da sie nicht die Entscheidungsfreiheit des Angerufenen schützen sollen. Schutzintention sei vielmehr aus-schließlich der Schutz der Privatsphäre der Angerufenen vor erkennbar oder mutmaßlichen aufgedrängten Werbemaßnahmen. Dementsprechend verneinte der Senat den geltend ge-machten Anspruch der Beklagten und wies die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zur Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen zurück.
Fazit
Das Urteil differenziert zwischen den wettbewerbsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen auf der einen und den zivilrechtlichen Regelungen über die Beseitigungsmöglichkeiten einer vertraglichen Vereinbarung sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hieraus auf der anderen Seite. Sollten vertragliche Absprachen am Telefon getroffen werden, ist in kürzester Zeit ein Rechtsanwalt hinzuziehen, da die mögliche Beseitigung der vertraglichen Verpflichtungen in Folge eines unzulässigen Werbe-anrufs wenn überhaupt nur in kürzester Zeit möglich sind.