Im europäischen Markenrecht gibt es zum 23. März 2016 mehrere Änderungen durch das Inkraftreten der Unionsmarkenverordnung.
Einige grundlegende Änderungen sind rein sprachlicher Natur: Die Gemeinschaftsmarke heißt nun Unionsmarke. Inhaber von Gemeinschaftsmarken, sind nun also Inhaber von Unionsmarken.
Eine weitere sprachliche Änderung betrifft den Namen der Behörde, die Marken einträgt und Das bisherige für die Markenverwaltung zuständige „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (kurz: HABM) wird in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (kurz: EUIPO) umbenannt. Trotz des weiten Begriffes „geistiges Eigentum“ kümmert sich das EUIPO nach wie vor um Marken und Designs, während für Patente das Europäischen Patentamt (kurz: EPA) zuständig ist.
Bei der Neuanmeldung von Marken gibt es ebenfalls Änderungen bei der Gebührengestaltung. Bislang waren in den Anmeldegebühren einer Marke in Höhe von 900 € drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen enthalten. Ab jetzt belaufen sich die Anmeldegebühren auf 850 €, worin aber nur noch eine Waren-oder Dienstleistungsklasse enthalten ist. Die Gebühren für eine zweite Klasse belaufen sich auf 50 €, für jede weitere Klasse jeweils 150 €. Mit der neuen Gebührengestaltung wird bezweckt, dass Marken nur noch für die Waren oder Dienstleistungen angemeldet werden, für die sie auch tatsächlich benutzt werden sollen. Die Hoffnung ist auf diese Weise das Register zunehmend von Marken zu befreien, die für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden, aus denen aber Widerspruchsverfahren drohen und so interessierte Dritte von der Anmeldung eigener Marken abschrecken können. Gleichwohl bedeutet die Änderung eine faktische Erhöhung der Anmeldegebühren bei Marken in meheren Klassen.
Im Zuge der Umgestaltung warnt das Amt alle Markeninhaber nachdrücklich vor irreführenden bzw. gar betrügerischen Zahlungsaufforderungen. Wenn Sie eine Rechnung z.B. vom „Europäischen Markenamt“ erhalten oder auf der Europäische Symbole zu finden sind, kommen Sie den Zahlungsaufforderungen auf keinen Fall nach. Wenn Sie Zweifel haben, senden Sie uns die Zahlungsaufforderung per E-Mail.
Die Unionsmarkenverordnung bringt natürlich auch rechtliche Neuerungen mit sich, z.B. die Einführung einer „Gewährleistungsmarke“, wobei es sich um eine Marke für bestimmte Qualitätsstandards handelt. Darüber hinaus gibt es eine Neuerung für die Grenzbeschlagnahme für Waren im EU Transit, die es Markeninhabern etwas vereinfachen wird markenverletzende Waren im europäischen Durchfuhrverkehr beschlagnahmen zu lassen. Neue Regelungen zur Beschlagnahme von Parallelimporten sieht die Unionsmarkenverordnung hingegen nicht vor.
Eine weitere wichtige Änderung kann die Inhaber von Marken betreffen, die vor Juni 2012 angemeldet wurden. Sofern diese Marken sehr weit angemeldet wurden und der Schutzumfang statt konkreter Waren und Dienstleistungen die Klassenüberschriften als Oberbegriffe enthält, können unter Umständen einzelne Waren und Dienstleistungen bis zum 24. September 2016 nachangemeldet werden, sofern sich der Markenschutz auf Waren und Dienstleistungen erstrecken soll, die sprachlich nicht eindeutig unter einen der gewählten Oberbegriffe fallen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Marken von dieser Regelung betroffen sein könnten, sprechen Sie uns gerne an.