Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. August 2025 entschieden, dass deutsche Gerichte für eine Klage einer Influencerin gegen die Sperrung ihres Social-Media-Kontos nicht zuständig sind, wenn das betroffene Netzwerk von einer in Irland ansässigen Gesellschaft betrieben wird und eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Irlands besteht.
Die Antragstellerin, die ihr Konto gewerblich nutzte und über rund 167.000 Follower verfügte, war wegen vermeintlicher Verstöße gegen Gemeinschaftsstandards vorübergehend gesperrt worden. Sie begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige Wiederherstellung des Kontos und stützte sich dabei u.a. auf kartellrechtliche Ansprüche.
Das Gericht verneinte jedoch eine inländische Gerichtsbarkeit. Maßgeblich sei, dass es sich um eine vertragliche Streitigkeit handele, da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sperre eine Prüfung der vereinbarten Nutzungsbedingungen erfordere. Der von der Influencerin angeführte deliktische Gerichtsstand nach kartellrechtlichen Vorschriften greife nicht. Die behauptete Behinderung betreffe nicht den Markt als solchen, sondern lediglich das individuelle Vertragsverhältnis. Eine kartellrechtlich relevante Behinderung setze voraus, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Marktteilnehmer ohne sachlichen Grund in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtige. Dies sei hier weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich.
Zudem habe die Antragstellerin bei Registrierung die Nutzungsbedingungen einschließlich einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Irlands akzeptiert. Diese erfasse auch kartellrechtliche Streitigkeiten, da sie eng mit der vertraglichen Beziehung verknüpft seien. Das Gericht stellte klar, dass das Kartellrecht nicht dazu diene, vertragliche Leistungsstörungen über alternative Gerichtsstände zu umgehen. Die Prüfung des Vertragsinhalts sei „unerlässlich“, um sowohl die vertragliche als auch die kartellrechtliche Dimension des Verhaltens des Plattformbetreibers zu beurteilen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass Streitigkeiten über Social-Media-Sperren grundsätzlich dem vertraglichen Rechtsverhältnis zwischen Nutzer und Plattform zuzuordnen sind. Eine Berufung auf kartellrechtliche Gerichtsstände scheidet aus, wenn nicht der Markt, sondern nur das konkrete Vertragsverhältnis betroffen ist. Enthält der Plattformvertrag eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, wie hier zugunsten Irlands, müssen auch Influencerinnen und andere gewerbliche Nutzer ihre Ansprüche dort geltend machen.

