OLG Karlsruhe: Irreführende Traditionswerbung bei Bezugnahme auf Unternehmensalter

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.09.2024 entschieden, dass ein Traditionswerbung für ein erst vor kurzem gegründetes Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn die Tradition durch die Einbringung eines älteren Unternehmens begründet wird, aber dies nicht hinreichend zum Ausdruck kommt und in der Werbung wesentlich auf die Gründung abgestellt wird.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Mitbewerber im Bereich der Solartechnik.

Die Beklagte warb mit einer 15-jährigen Tradition:

„15 JAHRE F[…].

Wir zelebrieren ein besonderes Jubiläum 15 Jahre
Solarpower, und darauf sind wir unglaublich stolz! Über ein Jahrzehnt
hinweg haben wir maßgeschneiderte Solarlösungen für unsere Kunden in
Deutschland entwickelt.“

Die Beklagte wurde jedoch erst im Jahr 2020 gegründet. Einer der Gesellschafter war jedoch bereits seit 2009 eigenständig im Solarbereich tätig und bot entsprechende Leistungen an. Im Jahr 2020 brachte er dann sein Einzelunternehmen in die Beklagte ein.

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, es handle sich um irreführende Werbung mit dem Unternehmensalter, da die heutige Firma erst vier Jahre alt sei. Das OLG Karlsruhe teilte diese Ansicht und nahm einen Wettbewerbsverstoß an, da der Durchschnittsverbraucher die Werbeaussage dahin versteht, dass das Unternehmen seit mehr als einem Jahrzehnt, nämlich seit 15 Jahren maßgeschneiderte Solarlösungen erbringt.

Es fehlt in der Werbung an jeder Abgrenzung ihrer einzelnen Bestandteile voneinander, die einen Hinweis darauf geben könnte, dass die Traditionsaussage zu „maßgeschneiderte[n]Solarlösungen“ sich auf einen von der fünfzehnjährigen Alterswerbung verschiedenen Gegenstand beziehen soll.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht grenzwertig. Der Senat hat im Rahmen der Bewertung sehr formalistisch auf die Betonung der Werbeaussage mit einer Bezugnahme auf das „wir“, also auf das erst vor 4 Jahren gegründete Unternehmen abgestellt. Insofern ist bei dieser formalistischen Betrachtungsweise die Entscheidung im Grundsatz sicherlich vertretbar.

Allerdings war unstreitig ein, dass eine über 15-Jährige Erfahrung für Lösung für Solaranlagen im Unternehmen der Beklagten dadurch bestand, dass einer der Gesellschafter seine älteres Unternehmen eingebracht hat und daher die Erfahrung im Umgang mit Solaranlagen bestand.

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