Neues zur Werbung mit Garantiebedingungen

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit zwei Urteilen vom 5. Dezember 2012 mit Streitfragen rund um die Angabe der Garantiebedingungen innerhalb der Werbung beschäftigen müssen. Dieses Mal ging es um zwei Anzeigen auf der Internetplattform eBay.

In der einen Fallkonstellation stritten zwei Mitbewerber von Fotoartikeln. Die Beklagte hatte in dieser Fallkonstellation eine neue Digitalkamera des Herstellers Nikon samt Zubehör zum Kauf angeboten und innerhalb der Anzeige den Hinweis „24 Monate Herstellergarantie“ gegeben, ohne das weitere Angaben zu dieser Herstellergarantie enthalten waren.

In der parallelen Fallgestaltung stritten zwei Wettbewerber von Spielgeräten über ein eBay-Angebot eines Trampolins der Firma Berg Toys Deutschland GmbH, wobei innerhalb des Angebotes erwähnt wurde, dass es sich bei der Garantie um den Hersteller Berg Toys handele und fünf Jahre Garantie auf den Trampolinrahmen und zwei Jahre auf den Schutzrand, das Sprungtuch und die Federn gewährt werden würden, wobei die Garantiebedingungen am Ende der Artikelbeschreibung genannt seien. Am Ende des Angebots fand sich schließlich die Wiederholung der vorgenannten Garantiefristen, die genaue Firmierung und Anschrift der Firma Berg Toys Deutschland GmbH sowie eine nähere Beschreibung der einzelnen Produktmerkmale des Trampolins.

In beiden Fallgestaltungen wurden die jeweiligen Beklagten zur Unterlassung des Angebotes von entsprechenden Waren über die Internetplattform eBay ohne konkrete Hinweise auf den Inhalt, den Geltungsbereich und Umfang der gewährten Herstellergarantie verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Entscheidungen klargestellt, dass die zugrundeliegende Regelung des § 477 BGB, welcher Sonderbestimmungen und Informationspflichten im Zusammenhang mit Garantien regelt, eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift ist, deren mangelnde Einhaltung gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach sich zieht. Hierbei spielt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Rolle, ob es sich um eine Herstellergarantie handelt oder um eine Verkäufergarantie. Hiernach muss im Falle einer solchen Garantie der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher ebenso gegeben werden wie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich sind die wesentlichen Angaben, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers zu nennen.

Die wichtigste Fragestellung im Rahmen der Entscheidung ist die Abgrenzung zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2011, in welcher der BGH im Rahmen einer bloßen Werbung mit einer Garantie entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm deutlich gemacht hat, dass in diesen Fällen die Regelung des § 477 BGB nicht eingreift und entsprechende Informationspflichten seitens des Werbenden nicht bestehen. Im Rahmen der vorliegenden beiden Entscheidungen bestätigt der Bundesgerichtshof die vormalige Grundsatzentscheidung und stellt gleichzeitig Kriterien auf, wann eine bloße Werbung ohne weitere Informationsverpflichtung besteht.

Danach liegt eine bloße Werbung vor, wenn aus Sicht des Verbrauchers dieser über das Internetangebot zur Abgabe eines rechtsverbindlichen Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages für das beworbene Produkt aufgefordert wird. Sollte dagegen bereits in der Werbeanzeige ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das beworbene Produkt seitens des Verkäufers enthalten sein, welches der Käufer durch das Abschicken seiner Bestellung nur noch annehmen braucht, greifen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sämtliche Regelungen der Sonderbestimmungen für Garantien nach § 477 BGB.
In dieser Fallgestaltung wird nach Ansicht des BGHs neben dem rechtsverbindlichen Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages für das beworbene Produkt gleichzeitig ein rechtsverbindliches Angebot im Hinblick auf den Abschluss eines Garantievertrages mit dem Hersteller durch den Verkäufer unterbreitet. Folglich sind die Hinweise zum Inhalt, dem Umfang und der Identität des Garantiegebers in einfacher und verständlicher Sprache abzufassen.

Fazit:

Die auf den ersten Blick erscheinende Bedrohung durch die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf eine weite Verpflichtung, in der Werbung konkrete Informationspflichten und Details zum Umfang einer Herstellergarantie zu machen, wird auf den zweiten Blick relativiert. So stellen die beiden Entscheidungen des Bundesgerichthofs eine konsequente Weiterführung der von uns sehr begrüßten Grundsatzentscheidung „Werbung mit Garantie“ aus dem Jahre 2011 dar. In Anbetracht der nunmehr vorgenommenen Konkretisierung, dass die Sonderbestimmungen für Garantiewerbungen nur dann eingreifen, wenn der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unterbreitet, sind konsequent und ebenfalls zu begrüßen. Die praktische Relevanz wird aufgrund der nahezu einheitlichen Gestaltung der Internetshops mit der bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots per Bestellung des Verbrauchers sehr stark eingeschränkt. Aus unserer Sicht werden die vorliegenden Fragestellungen im Wesentlichen auf den Internetplattformen relevant. Hier werden gewerbliche Unternehmen im Rahmen der Ankündigung einer Herstellergarantie nunmehr gezwungen die kompletten Eckpunkte der den Produktverkauf beizulegenden schriftlichen Garantie bereits in der Werbung vorzuhalten. Im Übrigen dürfte sich auf den anderen E-Commerce Vertriebswegen nichts ändern, wobei die weitere instanzgerichtliche Rechtsprechung hierzu abzuwarten bleibt.

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