Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17. Januar 2013 auf ein von der Wettbewerbszentrale initiiertes Verfahren das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgarts bestätigt und einem Elektrohändler verboten, für Elektrohaushaltsgeräte konkrete Werbeanzeigen unter Angabe der Marke, des Preises und verschiedener technischer Details ohne die Angabe der konkreten Typenbezeichnung zu schalten.
In der streitgegenständlichen Werbung eines Elektrohändlers ging es um die Bewerbung von verschiedenen Produkten weißer Ware. Hierbei hatte der Elektrohändler im Rahmen seiner Anzeigen die jeweilige Marke, den Preis und verschiedene technische Details wie Füllmenge, Schleuderrad und Energieeffizienzklasse angegeben. Die konkrete Typenbezeichnung der beworbenen Geräte hat er in der Werbung gleichwohl nicht genannt.
Daraufhin wurde die Werbung von der Wettbewerbszentrale als Irreführung durch Unterlassen beanstandet, da nach Ansicht der Wettbewerbszentrale die Angabe der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal sei, welches bei einer konkreten Werbung mit der Aufforderung zum Kauf bereits dem Kunden mitgeteilt werden müsse.
Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Stuttgart haben diese Ansicht bestätigt und das Fehlen der konkreten Typenangabe als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG eingeordnet und die Werbung untersagt. Als wesentliche Begründung führt der Senat aus, dass die Typenbezeichnung ein wichtiges Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel sei, welches der Verbraucher gerade bei der Anschaffung langlebiger Produkte wie der weißen Ware benötige, um einen Produktvergleich mit Produkten anderer Hersteller vornehmen zu können. Darüber hinaus sei dieses Merkmal wesentlich, um auch Testergebnisse zu dem konkret beworbenen Produkt in Erfahrung zu bringen sowie sich darüber zu informieren, ob es sich um ein aktuelles oder ggf. um ein Auslaufmodell handelt, um so eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist zwar im Bereich der Elektrohaushaltsgeräte und damit zur weißen Ware ergangen, lässt sich gleichwohl aufgrund der Urteilsbegründung auf sämtliche anderen Produkte übertragen, bei denen eine Identifizierung nur durch die Produktkennzeichnung zu Vergleichszwecken möglich ist. Insofern ist in jedem Fall darauf zu achten, dass bei einer Produktwerbung mit der Angabe von konkreten Produktdetails und des Preises die Typenbezeichnung genannt werden muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn keine konkrete Werbung mit einer Aufforderung zum Kauf geschaltet wird. In Anbetracht der Einzelfragen zur Bewertung einer Werbung als „Aufforderung zum Kauf“ empfehlen wir in jedem Fall vor der Veröffentlichung der Werbung eine Überprüfung durch einen fachkundigen Kollegen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts. Andernfalls besteht das Risiko, dass hier sowohl die konkrete Werbung verboten wird als auch erhebliche Kosten im Rahmen der Vernichtung der entsprechenden Werbematerialien und des Neudrucks entstehen können.