Lieferfristen

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 5. Oktober 2012 die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ in der Werbung als nicht hinreichend bestimmte und transparente Lieferfrist angesehen und dieses Angabe daher als wettbewerbswidrig verboten.

Dem Verfahren lag eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit von zwei Mitbewerbern aus dem Bereich des Handels mit Bar- und Partyartikeln über das Internet zugrunde. Die Beklagte bewarb über die Internetplattform www.amazon.de einen „Shaker“ mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“. Dies wurde seitens der Klägerin als unzulässige Versanddauerbestimmung im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB und damit als unwirksame AGB-Klausel beanstandet. In Folge der erfolglosen Abmahnung erlies das Landgericht Bremen eine diesbezügliche einstweilige Verfügung, die auf Widerspruch aufgehoben worden ist. Das Oberlandesgericht stellte die ursprüngliche einstweilige Verfügung mit der Begründung wieder her, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ tatsächlich eine unzulässige Angabe sei, da sich die Beklagte eine nicht hinreichende bestimmte Frist für die Erbringung ihrer Leistung vorbehalte. Als Folge hieraus sei es dem Kunden bei einer Überschreitung der angekündigten voraussichtlichen Lieferfrist erschwert, die ihm zustehenden Rechte zur Nachfristsetzung und ggf. zum Rücktritt von dem Kaufvertrag geltend zu machen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Bestimmtheitsgebot vor, da der Kunde das Fristende selbst nur schwer oder gar nicht berechnen und insofern auch nicht zuverlässig einschätzen könne, wann und unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen könne.

Einen Widerspruch der Entscheidungsgründe zu der vorausgegangenen Entscheidung des Senates zu der Zulässigkeit der Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ sah das Oberlandesgericht nicht. Als Begründung führte der Senat aus, dass im Rahmen der ca.-Angabe eine ungefähre Festlegung unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen bereits verbindlich erfolgt sei und die tatsächliche Lieferzeit von den mitgeteilten Zeitrahmen nur in geringfügigem Maße abweichen dürfe, wobei der Senat 1 bis 2 Tage nannte. Dies sei der wesentliche Unterschied zu der vorliegenden verbotenen Regelung, wobei der Senat im Rahmen der Begründung nochmals deutlich machte, dass er die Verbotswürdigkeit im Hinblick auf den Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot an der Formulierung „voraussichtlich“ festmache. Diese Formulierung im Rahmen der Angabe der Lieferfrist führe dazu, dass der Verkäufer sich nicht festlegen wolle. Insofern verglich der Senat diese zu beanstandende mangelnde Feststellung im Rahmen der Formulierung „voraussichtlich“ mit dem bereits ebenfalls im Jahre 2009 verbotenen Hinweis in der Lieferfristangabe „in der Regel“.

Fazit:

Mithin bleibt nach dieser Entscheidung eine erhebliche Unsicherheit im Bereich der Angabe der Lieferfristen bestehen. So hat nunmehr das Oberlandesgericht Bremen folgende Angaben zur Lieferfrist verboten:

„Lieferfrist beträgt in der Regel 1 – 2 Werktage“

„Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“

Bereits im Jahre 2007 hatte das Kammergericht ebenfalls folgende Angabe verboten:

„eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der
Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang“

Innerhalb dieser Entscheidung hat das Kammergericht erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit von ca.-Lieferzeitenangaben innerhalb der AGB geäußert. So formulierte der Senat in der damaligen Entscheidung wie folgt:

„es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „circa“-Angaben
überhaupt toleriert werden soll.“

In Anbetracht der Tatsache, dass diese circa-Angaben gleichwohl nicht im Streit standen, kann aus der Entscheidung gleichwohl keine verbindliche Aussage getroffen werden. Vielmehr hält das Oberlandesgericht Bremen im Rahmen seiner beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010 und 2009 eine circa-Angabe innerhalb der AGB zu den Lieferfristen für ausreichend.

Das Grundproblem im Rahmen der Angaben der Lieferzeiten innerhalb der Werbung ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs „Internetversandhandel“ aus dem Jahre 2005. Hier hatte der BGH deutlich gemacht, dass der angesprochene Verbraucher bei einer Internetwerbung stets erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versendet werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Dieser unmissverständliche Hinweis auf eine abweichende Lieferfrist kann durch entsprechende Ampelsysteme oder Angaben zu Lieferzeiten direkt bei dem Produkt vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein versteckter Hinweis in den AGB nicht geeignet ist, die Verkehrserwartung des angesprochenen Verbrauchers über die unmittelbare Verfügbarkeit des Produktes zu beeinflussen. Dementsprechend besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Angabe der Lieferfrist bereits in der Werbung, wenn eine unmittelbare Versendung sowie Warenverfügbarkeit nicht sichergestellt werden kann.
Im Rahmen dieser Angabe ist zu beachten, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten und rechtliche Beratung in der Lage sein muss, die Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. In diesem Kontext treten nun die Schwierigkeiten mit den unterschiedlichen angegriffenen und verbotenen Lieferfristangaben auf.

Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen empfehlen wir, die Angabe der Lieferfristen nicht zusätzlich innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Hier sollte lediglich auf die Angaben im Rahmen der Produktwerbung verwiesen werden. Innerhalb dieser Werbung sind unbestimmte Angaben zwingend zu vermeiden, aus denen der Verbraucher nicht das Ende der Lieferfrist selbst erkennen kann. Wir empfehlen insofern im Falle der Formulierung von Lieferfristen in der Werbung die Lieferzeiten mit einer verbindlichen Lieferangabe zu versehen. Darüber hinaus sollte im Rahmen eines Kontrollverfahrens sichergestellt werden, dass diese Angaben unverzüglich korrigiert werden, sobald bekannt ist, dass die Angaben zur Lieferzeit nicht eingehalten werden können. Soweit ein Ampelsystem verwendet wird, ist eine kurzfristige Umstellung auch im Wege eines Automatismus durch Verbindung mit dem Warenwirtschaftssystem aus unserer Erfahrung jederzeit möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, ist im Rahmen einer kurzfristigen und tagesaktuellen Umsetzung von Informationen über die nicht unverzügliche Auslieferung der im Onlineshop angebotenen Produkte die Lieferzeitangabe für das jeweilige Produkt zu korrigieren, wobei unbestimmte Angaben wie „voraussichtlich“, „in der Regel“ oder „grundsätzlich“ vermieden werden sollten. Sicherheitshalber empfehlen wir in diesem Kontext die zu wählenden Bezeichnungen im Falle von Zweifeln über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Simple Share Buttons