LGA testest

Das LG Essen hat mit Urteil vom 28.04.2021 betont, dass der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis nach der Biozidverordnung (BiozidVO) in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Produkt in der Werbung erfolgen muss.

Die Beklagte bewarb in ihrem Prospekt ein Hygienehandgel auf Seite 1, die Biozid-Hinweise erfolgten jedoch erst auf Seite 11.

Biozid-Produkte müssen nach der BiozidVO mit verschiedenen Hinweisen versehen werden. Hiernach ist zum Beispiel folgender Hinweis zwingend, der sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein muss:

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Das Landgericht verteilt die Beklagte zur Unterlassung, weil das Gesetz eine räumliche Nähe zwischen dem Kaufgegenstand und der Information verlange. Hierdurch bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher die Warnhinweise auf Seite 11 nicht zur Kenntnis nehme, was dem Sinn des Warnhinweises aus der BiozidVO zuwiderläuft.

Fazit:

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Intention der Warnhinweise nach der BiozidVO richtig. Im Gegensatz zu der Werbung für nicht gefährliche Produkte, bei denen auch ein verlinkter Hinweis in einer Fußnote oder auf einer anderen Seite der Werbung möglich ist, müssen die Warnhinweise ähnlich den Pflichtangaben für Arzneimittel in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Produkt erfolgen.

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