Ab dem 01.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Diese Regelung ist auf das vor kurzem verabschiedete Gesetz für faire Verbraucherverträge zurückzuführen.
Danach sind die Vorschriften für die Telefonwerbung in einen neuen § 7a UWG aufgenommen worden. Dieser lautet wie folgt:
§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen
Des Weiteren stellt die Verletzung dieser Vorgaben eine Ordnungswidrigkeit nach dem ebenfalls neu gefassten § 20 UWG dar. Kann keine vollständige oder keine richtige Dokumentation vorgelegt werden, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu € 50.000 verhängt werden.
Fazit:
Für das Telefon-Marketing gibt es ab dem 01.10.2021 nun auch eine wettbewerbsrechtliche Pflicht, die Werbe-Einwilligungen zu dokumentieren. Dies ist letztendlich nichts wirklich Neues, da die aus der DSGVO bestehende Dokumentationsverpflichtung hiervon unberührt bleibt. Für alle Unternehmen besteht spätestens jetzt akuter Handlungsbedarf, wenn das Telefonmarketing betrieben werden soll oder wird.
Die Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren gilt ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung. Die vertraglichen Vereinbarungen sind entsprechend anzupassen. Verkäufer von Telefondaten sollten sicherstellen, dass die Nachweise ausreichend lange aufbewahrt werden. Der Käufer von Telefondaten sollte angesichts der Ordnungsgelder seinen Verkäufer von Telefondaten noch sorgfältiger auswählen.