Das LG Berlin hat mit Urteil vom 21.12.2021 die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat verboten, obwohl unterhalb der Werbung ein entsprechender Hinweis auf den Ablauf erfolgte.
Ein Energieanbieter warb im Briefkopf mit einem Zertifikat des TÜV-Saarlands. Unterhalb dieser hervorgehobenen Aussage fand sich der Hinweis: „gültig bis 25.06.2020“.
Das LG Berlin verbot diese Werbung als irreführend, da mit einem nicht mehr gültigen Zertifikat geworben werde.
Der Hinweis auf die abgelaufene Gültigkeit sei irrelevant, da dieser Hinweis von einem maßgeblichen Teil der Betrachter nicht mehr beachtet werde. Denn niemand rechne damit, dass überhaupt mit einer tatsächlich nicht mehr gültigen Zertifizierung geworben werden könnte. Darüber hinaus sei der aufklärende Hinweis etwas abgesetzt, so dass er nicht zwingend als dazu gehörend wahrgenommen werde.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend und ein gutes Beispiel dafür, dass blickfangartig hervorgehobene Werbeaussagen auch nicht durch das „Kleingedruckte“ gerettet werden können, wenn die hervorgehobene Aussage falsch ist. Dies entspricht der ständigen Blickfangrechtsprechung.