LG Essen: Irreführende Werbung „Kein Mindestumsatz“ für Handytarif Alditalk

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 30.05.2022 die Aussage „Kein Mindestumsatz“ in der Werbung für den Mobilfunktarif von Alditalk verboten, wenn der Kunde regelmäßig Guthaben aufladen muss, um eine Deaktivierung zu vermeiden.

Die Beklagte war für den Mobilfunktarif Alditalk u.a. mit der Aussage

„Kein Mindestumsatz“.

In den AGB war dazu festgelegt:

„4.1 Die ALDI TALK SIM-Karte ist mit einem Startguthaben versehen, welches ein erstes Aktivitätszeitfenster setzt. Die Dauer des ersten Aktivitätszeitfensters kann durch Aufladungen verlängert werden. (…)

4.3 Innerhalb des Aktivitätszeitfensters kann der Kunde abgehende und eingehende Verbindungen führen. Endet das Aktivitätszeitfenster, schließt sich eine zweimonatige Phase der passiven Erreichbarkeit an. In dieser Phase kann der Kunde nur Sprachverbindungen empfangen. Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die ALDI TALK SIM- Karte endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis (…) endet.

4.4 Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines Guthabenskontos durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters auslöst.“

Das LG Essen verurteilte die Beklagte zur Unterlassung wegen irreführender Werbung, denn der Kunde sei gezwungen, regelmäßig Guthaben aufzuladen, da andernfalls seine Karte deaktiviert werde.

„Der Ausspruch „Kein Mindestumsatz“ suggeriert für den allgemein verständigen Verbraucher, aber insbesondere auch für den hier spezifisch angesprochenen Verbraucherkreis, dass es grundsätzlich keiner regelmäßigen Zahlungen zum Erhalt jedenfalls der passiven Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunkkarte bedarf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

Der durchschnittliche, verständige angesprochene Verbraucher lese den angegriffenen Passus so, dass er auch ohne monatliche Zahlungen, mithin ohne Mindestumsatz, Vertragspartner der Beklagten bleibt und jedenfalls die passiven Leistungen der Beklagten wird in Anspruch nehmen können. Aus Sicht eines Verbrauchers stellt sich auch die eigene Einzahlung auf das eigene „Konto“ bei der Beklagten als „Umsatz“ dar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein hervorragender Beleg darfür, dass Werbeaussagen stets aus Sicht der angesprochenen Verkehrs auszulegen sind. Hier muss im Vorfeld versucht werden, das Verkehrsverständnis zu ermitteln, um keine irreführende Werbeaussage zu produzieren. Dies ist extrem schwierig, zumal im Ergebnis das Gericht beurteilt, wie die Werbeaussage aus Sicht der durchschnittlich verständigen Verbauchers zu verstehen ist. Dies ist auch der Grund für ein extrem hohes Maß an Rechtsunsicherheit im Wettbewerbs- und Werberecht, da die Einschätzungen des Gerichts stark von subjektiven Komponeten beeinflusst werden und es den verständigen Durschnittsverbauchers leider in der Realität nicht gibt.

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