LG Mönchengladbach: Werbung mit „klimaneutrales Produkt“ ohne weiteres Infos wettbewerbswidrig

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 25.02.2022 die Werbung mit der Aussage „klimaneutrales Produkt“ für Marmelade ohne weiterführende Informationen als wettbewerbswidrig verboten.

Die Beklagte warb für ihre Marmelade mit den Aussagen

„klimaneutrales Produkt“

„klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“.

Die eigentliche Herstellung der Marmelade erfolgte nicht CO2-neutral, sondern die Klimaneutralität wurde erst durch eine Kompensation erreicht.

Dies bewertete das LG Mönchengladbach als irreführend. Als Begründung führte das Landgericht an, aufgrund der konkreten Formulierung der Werbeaussage sich der Durchschnittsverbraucher keine bilanzielle Kompensation vorstelle, sondern die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf den Herstellungsprozess beziehe.

Hierbei sei die  Verkaufssituation zu berücksichtigen, bei welcher es auf schnelle Botschaften und schnelle Entscheidungen ankomme, wenn der Verbraucher ohne langes Nachdenken das Marmeladenglas aus dem Verkaufsregal nehme. In dieser Situation mache er sich keine Gedanken über die Möglichkeit , dass die erwünschte Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werden könne.

Fazit:

Diese Entscheidung liegt auf der Linie der strengen Rechtsprechung zur Nachhaltigkeitswerbung aus den vergangenen Jahren mit Begriffen wie „umweltfreundlich“ und ökologisch wertvoll“, aber auch „klimaneutral“. Insofern ist sie wenig überraschend und eher eine Bestätigung der Instanzrechtsprechung.

Interessant wird die Entscheidung durch das später am 30.06.2022 ergangene Urteil des OLG Schleswig, welches in Abkehr zur bisherigen strengen Rechtsprechung zur Werbung mit „klimaneutral“ keine weitere Erklärungen in der Werbung fordert und eine klare Tatsachenbotschaft aus diesem Begriff liest, welcher nur auf eine CO2-neutrale Herstellung gerichtet ist, wobei auch kompensatorische Maßnahmen ausreichend sind.

Daher bleibt abzuwarten, ob sich eine Trendwende im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Schleswig abzeichnet oder die Landgerichte bei ihrer strengen Linie bleiben wie hier das Landgericht Mönchengladbach.

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