Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 entschieden, dass auch Mitbewerber Rabattcoupons ihrer Konkurrenz einlösen und hiermit werben dürfen.
Der Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 23. Juni 2016 liegt ein Rechtsstreit zu Grunde, bei dem die Drogeriekette Müller mit einem speziellen Rabattcoupon geworben hat, in welchem 10% Rabatte bei Vorlage von Rabattcoupons der Konkurrenz wie DM; Rossmann oder Douglas gewährt wurden.
Die Verbraucherzentrale beanstandete diese Aktion als wettbewerbswidrig. So liege eine zielgerichtete wettbewerbswidrige Behinderung der Drogeriemärkte vor, deren Rabattcoupons hier eingelöst werden sollten. Als Begründung wurde angeführt, dass sich die Werbende nicht nur die Werbemaßnahmen der Konkurrenz zu Eigen mache, um so deren wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern, sondern auch gezielt Kunden abfangen würden. Im Übrigen sei die Rabattaktion irreführend, weil den Kunden hierdurch vorgesiegelt würde, sämtliche Rabattcoupons der Konkurrenz würden wechselseitig anerkannt.
Nachdem bereits das erstinstanzliche LG Ulm und das OLG Stuttgart diese Argumentation eine klare Absage erteilt haben, hat nun der BGH mit Urteil vom 23. Juni 2016 auch die Ein-lösung von Rabattcoupons der Mitbewerber zugelassen. Hierbei ist er ausweislich der Pres-semitteilung sogar so weit gegangen, Gutscheinaktionen gegenüber Teilnehmern eines Kun-denbindungsprogrammes des Mitbewerbers zuzulassen. Im Ergebnis stützt sich der BGH auf die freie Entscheidung des Verbrauchers als Inhaber des Rabattcoupons, der auch durch die Werbeaktion der Drogeriekette Müller nicht daran gehindert werde, die eigentliche Ra-battgutscheine der Konkurrenz bei den Mitbewerbermärkten einzulösen.
Eine gezielte Wettbewerbsbehinderung in Form des Abfangens von Kunden verneint der BGH zutreffend, in dem er die Empfänger von Rabattcoupons per Post noch nicht als Kunden des werbenden Unternehmens betrachtet und die Werbung im Drogeriemarkt selbst als zielgerichtete Werbung an die eigenen Kunden ansieht und nicht als Werbung zum Abfangen von fremden Kunden der Mitbewerber. Insofern stellt die Werbeaktion von Müller eine wettbewerbsrechtliche zulässige Maßnahme zur Akquirierung von Neukunden dar, welche aufgrund der Gestaltung des Rabattcoupons auch nicht irreführend ist. Vielmehr richtet sich die Aktion ausschließlich auf die Märkte von Müller, so dass eine Fehlvorstellung über eine wechselseitige Anerkennung bei dieser Gestaltung fernliegend ist.
Fazit:
Die Grundsatzentscheidung des BGH ist wettbewerbsrechtlich zulässig und zu begrüßen, da hierdurch eine weitere Möglichkeit zur kreativen Kundenwerbung im Rahmen des freien Marktes geschaffen wird.