Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 31. März 2016 entschieden, dass eine Online-Werbung mit einem Testergebnis dann wettbewerbswidrig ist, wenn das Testergebnis nicht von dem Verbraucher unmittelbar und leicht nachlesbar und überprüfbar ist.
Im konkreten Fall warb die Beklagte auf Ihrer Internetseite für eine Pferdesalbe mit dem „Produkt des Jahres 2011 – 2014“, „Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe“. Unmittelbar unter der Werbung befand sich ein sprechender Link mit
„Mehr Informationen“,
über den man auf eine Unterseite gelangte, in welcher die Empfehlung erläutert und auf das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN)“ verwiesen wurde.
Die Klägerin beanstandete diese Werbung mit der Behauptung, es liege keine ausreichende Fundstellenangabe vor.
Nachdem das erstinstanzliche LG Frankfurt die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt der Klägerin Recht und verurteilte die vorgenannte Werbung als wettbewerbswidrig. Als Begründung wies der Senat darauf hin, dass der Verbraucher nur dann eine informierte Entscheidung treffen könne, wenn er bei einer Werbung mit Testergebnissen eindeutig und leicht über die Fundstelle die Inhalte und den Umfang der Testergebnisse nachlesen könne. Hierbei machte der Senat deutlich, dass bei einer Internetwerbung mit einem Testergebnis grundsätzlich die Fundstelle entweder direkt auf der Bildschirmseite neben der Werbung angegeben werden oder über einen Sternchenhinweis der Verbraucher ohne weiteres zur Fundstellenangabe geführt werden müsse. Hierbei sei es notwendig, dass bei einer bloßen Fundstellenangabe es sich um eine bekannte und leicht im Zeitschriftenhandel auffindbare Publikation handele. Dies sei in der vorliegenden Fallgestaltung bei der angegebenen Fachpublikation nicht der Fall. Darüber hinaus ließ der Senat die Angabe der ISSN – Nummer nicht genügen, da hierunter zwar die Zeitschrift selbst zu beziehen sei, allerdings die genannte Publikation dieser Zeitschrift lediglich beigelegt worden sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist ein lehrreiches Beispiel für die Fundstellenangabepflicht bei Testwerbungen. Hiernach ist immer darauf zu achten, ob die genannte Publikationen der Fundstelle leicht und problemlos für den Verbraucher zu beziehen ist, was üblicherweise für Produkttests im Rahmen der Zeitschriften der Stiftung Warentest oder sonstiger bekannter Organisationen der Fall ist. Sollten dagegen Publikationen genannt werden, welche nicht gängig sind, empfiehlt sich in jedem Fall zur Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eine digitale Kopie des Testergebnisses auf der Internetseite selbst oder per Verlinkung vorzuhalten.