Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 22. Juni 2016 zum neuen UWG 2015 bestätigt, dass Produktbeschränkungen bei Rabattaktionen in der Printanzeige selbst stehen müssen und ein Verweis auf eine Webseite nicht genügt.
Im konkreten Fall stritten eine Verbraucherzentrale mit einem Möbelunternehmen über eine Printanzeige mit der Aussage
„19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C.
+ 5 % EXTRARABATT“.
In einer Fußnote zur Printanzeige hieß es dann:
„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.(…).de/xxxxbedingungen.
Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(…).de veröffentlicht sind.
Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich.
Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis.
Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“
Der Senat stellte fest, dass bei einer Printwerbung für eine Rabattaktion mit Angabe konkreter Bedingungen erhebliche Einschränkungen in der Anzeige selbst genannt werden müssten und ein Verweis auf die Webseite nicht ausreiche. Wenn der Verbraucher die
Beschränkungen erst später zur Kenntnis nehme, könne der irrige Eindruck entstehen, die Rabatte würden für das gesamte Warensortiment gelten. Der Senat stützte seine Entscheidung auf das Fehlen einer wesentlichen Information in der Werbung, welche für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant sei. So könne er anderenfalls aufgrund der Anzeige verleiten werde, das das Möbelhaus aufzusuchen, um dann vor Ort zu erfahren, dass zum Beispiel die ihm aufgrund ihrer Hochwertigkeit empfohlene Matratze vom Preisnachlass ausgenommen ist.
Das Argument des geringen Platzes für die Anzeige ließ das OLG Bamberg erneut nicht gelten und verwies darauf, dass der Werbende verpflichtet sei mit Mehrkosten weiteren Werberaum zu buchen, den er für die geschuldeten Informationen benötige und verwies auf die identische Sichtweise des OLG Karlsruhe in der Entscheidung „gebrauchter Ferrari“ zu einer Printanzeige aus dem Jahr 2013.
Fazit:
Die Entscheidung st einer der ersten zu dem seit 10. Dezember 2015 reformierten UWG 2015, in welchem das gesetzlich geregelte Transparenzgebot gestrichen wurde. Nach zutreffender Sicht des OLG bedeutet dies jedoch nicht, dass die bisherigen Anforderungen an solche Maßnahmen entfallen, da der Gesetzgeber diese vielmehr in die allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a) UWG 2015 überführen wollte Daher bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung zum Transparenzgebot und zur Angabe von wesentlichen Beschränkungen bei Verkaufsföderungsaktionen, mit denen der angesprochene Verbraucher nicht rechnet. Diese sind nach wie vor bereits in der Werbung zu nennen, auch wenn das je nach Art der Werbung teilweise schwierig ist und zu einem Wasserkopf an Textinformationen führen kann. Hier besteht aus unseren Erfahrungen immer noch ein weit verbreitetes Fehlverständnis bei den Werbenden, die der Meinung sind, das ein allgemeiner Verweis auf die Webseite das Allheilmittel darstellen
würde. Daher sollte im Einzelfall vor der Schaltung der Werbung geprüft werden, welche Angaben zwingend sind, um eine informierte
Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen und eine Täuschung zu vermeiden.