BGH: Neues zur Blickfangwerbung, Erläuterung Blickfang ohne Stern nur durch Erkennbarkeit auf einen Blick und wenig Text zwischen Blickfang und Erläuterung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. September 2017 die Werbung eines Immobilienunternehmens für eine Kapitalanlage als irreführend verboten, da der aufklärende Risikohinweis am Ende der Werbung nicht am Blickfang teilnahm und somit nicht geeignet war, die Fehlvorstellung zu vermeiden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung wurde eine Werbung eines Immobilienunternehmens für eine Kapitalanlage durch die Verbraucherzentrale als irreführend angegriffen. Im Kern ging es um die Vorspiegelung einer besonders sicheren Darlehensvariante unter der Bezeichnung „Festzins plus“. Mit dieser blickfangartig hervorgehobenen Aussage wurde dem Verbraucher vorgespiegelt, es existiere eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehnsnehmers steht und fällt.

Der in der Werbung ebenfalls enthaltene und diese Fehlvorstellung beseitigende Risikohinweis befand sich erst nach einigen Textpassagen am Ende der Werbekampagne. Hier wurde der Hinweis gegeben, dass auch bei dieser Anlageform ein Totalverlust drohen könne.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dieser Hinweis nicht geeignet, um eine Fehlvorstellung über die besondere Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlungen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass der Risikohinweis nicht am Blickfang für die Bezeichnung „Festzins plus“ teilhabe. Ohne eindeutig erkennbaren Sternchenhinweis mit einer Verbindung zwischen der Blickfangwerbung und der erläuternden Aufklärung könne ein aufklärender Hinweis nur dann am Blickfang teilhaben, wenn er in der Werbung auf einen Blick zusammen mit dem blickfanghervorgehobenen Werbeslogan zu erkennen sei. Nur in diesem Fall existiere eine besondere räumliche Nähe, die gewährleistet, dass der Kunde den aufklärenden Hinweis im Rahmen eines unübersichtlichen Textes nicht übersehen könne.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesem Urteil seine über mehrere Jahrzehnte entwickelte Blickfangrechtsprechung. Hierbei hatte sein Urteil „Schlafzimmer komplett“ vom 18. Dezember 2014 einiges Aufsehen erregt und wurde vielfach als das Ende der Blickfangrechtsprechung interpretiert. In der damaligen Fallgestaltung ging es darum, dass eine Fehlvorstellung einer Werbung für ein Schlafzimmer in der Begründung dadurch verneint wurde, dass der erläuternde Hinweis am unteren Ende der Werbung zwar nicht durch einen Sternchenhinweis am Blickfang teilhabe, allerdings aufgrund der unmittelbar räumlichen Nähe zu der hervorgehobenen Werbeaussage an diesem trotzdem teilnehme. Bei dieser Entscheidung hat es sich gleichwohl um einen absoluten Ausnahmefall gehandelt, welches der Bundesgerichtshof auch einige Zeit später in dem Urteil „All-net-Flat“ deutlich gemacht hat.

Mit der vorliegenden Begründung bestätigt der Bundesgerichtshof die anerkannten Grundsätze, dass eine Werbung dann irreführend und wettbewerbsunfähig ist, wenn durch eine blickfangartige Hervorhebung eine Fehlvorstellung bei dem angesprochenen Verkehr entsteht und eine eventuelle Erläuterung nicht am Blickfang teil hat. Soweit kein eindeutig erkennbarer Sternchenhinweis zwischen Blickfang und Erläuterung vorhanden ist, reicht für die Teilnahme eine Erläuterung am Blickfang ausnahmsweise nur dann aus, wenn eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen der Hervorhebung und Erläuterung besteht und zwischen beiden möglichst wenig Text vorhanden ist, so dass der Kunde beide Aussagen im Rahmen der Werbung auf einen Blick erkennen kann. In Anbetracht der Ausnahmesituation empfehlen wir gleichwohl entsprechende Erläuterungen direkt am Blickfang teilhaben zu lassen, wobei sich eine Einfügung in die Blickfangwerbung anbietet oder zumindest mit einem eindeutigen Sternchenhinweis gearbeitet werden sollte.

Simple Share Buttons