Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016 (I ZR 65/14 – Freunde finden) entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ von „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland (vzbv). nimmt Facebook wegen der Gestaltung der bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der vzbv sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, Facebook täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden.
Sowohl die Instanzgerichte als auch der BGH habe diese Funktion als unzulässige Werbung für das Angebot von facebook verboten, da es sich durch die bereitgestellte um Werbung von und für „Facebook“ handele, auch wenn diese durch den registrierenden Nutzer ausgelöst wird.
Des Weiteren habe Facebook ihre Kunden durch die Angaben in den Nutzungsbedingungen im November 2010 über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten über die Funktion „Freunde finden“ getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ kläre nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen könnten die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist nicht nur durch die Einheitlichkeit der Instanzen inhaltlich richtig, sondern als Ausprägung der „Laienwerbung“ auch eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung zu Empfehlungsfunktionen von Unternehmen auf der eigenen Webseite. So hat der BGH bereits im Jahr 2013 eine „tel-a-friend“ Werbung mit dem zutreffenden Hinweis verbunden, dass die Regelungen der unzulässigen E-Mail Werbung ohne Einwilligung nicht durch diese Funktion umgangen werden dürfen. Ähnliche Entscheidungen liegen zum gezielten Einsatz von E-Cards vor, bei denen E-Mails mit einem Link versendet werden, auf dem der Empfänger eine persönliche Nachricht innerhalb eines mit Werbung versehenen Webformulars abrufen kann. Insofern ist es eine kalkulierte Risikoentscheidung, ob diese Arten der Empfehlungsfunktionen im Online-Marketing-Bereich ohne vorhergehende Einwilligung der Empfänger der hierüber versendeten E-Mails eingesetzt werden soll.