Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 22. Juni 2016 zum neuen UWG 2015 bestätigt, dass Produktbeschränkungen bei Rabattaktionen in der Printanzeige selbst stehen müssen und ein Verweis auf eine Webseite nicht genügt.
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 22. Juni 2016 zum neuen UWG 2015 bestätigt, dass Produktbeschränkungen bei Rabattaktionen in der Printanzeige selbst stehen müssen und ein Verweis auf eine Webseite nicht genügt.