LG Frankfurt: Auskunftei muss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren löschen

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass eine Auskunftei die Restschuldbefreiung eines Betroffenen unter der Anwendbarkeit der DSGVO grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Jahren löschen muss.

Der Kläger machte die Löschung seiner Restschuldbefreiung aus dem Datenbestand der verklagten Auskunftei geltend und verlangte Schadensersatzes wegen unerlaubter Datenspeicherung.

Dem Beklagten wurde im Januar 2018 eine Restschuldbefreiung erteilt. Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte diese Daten gespeichert und dem Kläger bei einer Bonitätsauskunft im März 2018 mitgeteilt. Der Kläger hielt die Speicherung für unzulässig, da die Informationen sofort nach Erteilung der Restschuldbefreiung hätten entfernt werden müssen.

Das Landgericht stellte fest, dass eine Auskunftei den Umstand der Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach 3 Jahren löschen müsse. Denn es sei nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Vielmehr bestünde ein berechtigtes Interesse für potenzielle Geschäftspartner des Schuldners im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr bestünde, wieder insolvent zu werden. Insofern sei der Grundsatz: Löschung erst nach 3 Jahren.

Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn ganz besondere Umstände im Einzelfall vorlägen. Dann könne bereits eine zeitlich frühere Löschung geboten sein. Es müsse sich dabei um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründeten, welche den Interessen des Betroffenen auf Löschung ein besonderes Gewicht verleihen würden.

Einen solchen außergewöhnlichen Fall bejahte das Gericht im vorliegenden Fall. Der Kläger habe nämlich nachweisen können, dass er in den betreffenden Jahren an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe, die nunmehr geheilt sei. Insofern stünde ihm bereits heute ein Recht auf Vergessen zu.

Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger nicht, da er seine psychiatrische Erkrankung erst am Ende des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen habe. Vorher hatte die verklagte Auskunftei gar keine Kenntnis von diesen Tatsachen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant, da sie mehrere wichtige Punkte der Löschungsfristen unter der DSGVO anspricht. Das Landgericht hat nicht zuletzt bei seiner Begründung der dreijährigen Löschungsfrist die Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 herangezogen, welche als allgemeinverbindliche Verhaltensregeln einer Branche durch die zuständige NRW-Datenschutzbehörde genehmigt wurde.

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