OLG Hamburg: Rückrufpflicht eines Produktes auch bei auf Verpackung aufgedrucktem Werbeverbot!

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Rückrufverpflichtung bei bereits an den Handel gelieferten Produkten auch dann besteht, wenn die verbotene Werbeaussage auf der Verpackung aufgedruckt ist.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Werbeverbot aus einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zugrudne, in welchem der Schuldnerin konkrete Werbeaussagen für das von ihr angebotene Sonnenschutzmittel „Garnier Ambre Solaire Sensitive expert+“ verboten wurde. In dem vorliegendem Verfahren geht es nun mehr um einen schuldhaften Verstoß gegen dieses Werbeverbot auf Grund der Tatsache, dass die Schuldnerin das Sonnenschutzmittel an verschiedene Drogeriemärkte und Online-Händler geliefert hatte und sich auf der Verpackung die verbotene Werbeaussage befand. Die Schuldnerin hatte im Nachgang nicht auf die Drogeriemärkte und die Anbieter der Online-Shops eingewirkt, um die Produkte aus dem Handel zu nehmen. Daher beantragte die Gläubigerin wegen des Unterlassens des Rückrufs ein Ordnungsgeld in einer Höhe von 100.000,- €.

Das Landgericht verhängte in erster Instanz ein Ordnungsgeld in Höhe von 22.500,- € mit der Begründung, dass sich das Werbeverbot auch auf die verpackte Ware beziehe und die Schuldnerin eine Rückrufverpflichtung gegenüber an den Groß- und Einzelhandel gelieferte Ware besitze. Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin Beschwerde zum OLG Hamburg ein. Der Senat bestätigt die Entscheidung und berief sich im Rahmen der Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Entscheidung “Hot Sox“. In dieser Entscheidung hatte der BGH klar gestellt, dass eine Unterlassungsverpflichtung sich nicht auf das bloße Nichtstun begrenze, sondern die Vornahme von Handlungen zu Beseitigung des zuvor geschaffenen rechtswidrigen Zustands beinhalte, insbesondere grundsätzlich die Verpflichtung enthalte mittels eines Rückrufes dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkt von Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Unter Hinweise auf diese Entscheidung stellte das OLG Hamburg fest, dass die Schuldnerin auch die Verpflichtung treffe, die Produkte mit der Verpackung zurück zu rufen, auf welcher sich die verbotene Werbeaussage befunden haben.

Fazit:

Die Entscheidung ist konsequent und richtig. Auch wenn noch unklar ist, wie weit die Verpflichtung zum Rückruf geht und ob tatsächlich auch rechtliche Maßnahmen gegen die selbstständigen Handelsunternehmen eingeleitet werden müssen, sollte in jedem Fall sowohl im Bereich der Verurteilung zur Unterlassung einer bestimmten Werbung oder des Vertriebs eines Produktes wie auch im Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber den eigenen Abnehmern in Schriftform einen Rückruf gefordert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass wegen des Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot oder eine Unterlassungserklärung ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.

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