Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Rückrufverpflichtung bei bereits an den Handel gelieferten Produkten auch dann besteht, wenn die verbotene Werbeaussage auf der Verpackung aufgedruckt ist.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Rückrufverpflichtung bei bereits an den Handel gelieferten Produkten auch dann besteht, wenn die verbotene Werbeaussage auf der Verpackung aufgedruckt ist.