LG München I: Durchgestrichene Preise und Rabattangaben in Prozent ohne Referenzpreise bei Amazon Prime Deal Days wettbewerbswidrig

Das LG München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2025 entschieden, dass Amazon bei seinen „Prime Deal Days“ irreführende Preiswerbung betrieb, indem Streichpreise und Rabatte auf unzulässige Referenzpreise bezogen wurden.


Im zugrunde liegenden Fall hatte Amazon während der „Prime Deal Days“ für Elektronikartikel mit deutlichen Preisnachlässen geworben. Dabei wurden durchgestrichene Preise, Rabattangaben in Prozent und der Hinweis auf „19 % Rabatt“ verwendet. Die beworbenen Vergleichspreise bezogen sich jedoch auf UVPs des Herstellers oder auf sogenannte „mittlere Verkaufspreise“, also Durchschnittswerte vergangener Verkäufe, nicht aber auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

Das Gericht sah hierin einen klaren Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO), wonach bei Preisermäßigungen immer der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzwert herangezogen werden muss:

„Bei den genannten Streichpreisen liegt ein direkter Verstoß gegen § 11 PAngVO vor, da mit unzutreffenden Referenzpreisen geworben wurde. Weder die UVP noch ein mittlerer Verkaufspreis erfüllen die Anforderungen der Norm.“

Auch die pauschale Angabe „19 % Rabatt“ war aus Sicht des Gerichts irreführend. Zwar wurde im weiteren Verlauf der Seite auf die UVP verwiesen, die Art der Darstellung erweckte jedoch den Eindruck einer echten Preissenkung durch Amazon selbst. Damit sei die Grenze zwischen Fremdpreisvergleich und Eigenpreissenkung bewusst verwischt worden:

„Die Kombination aus Prozentangabe, roter Rabattdarstellung und dem Label ‚Prime-Angebot‘ suggeriert eine Eigenpreisreduktion durch Amazon, obwohl sich die Ersparnis tatsächlich nur auf die unverbindliche Preisempfehlung bezieht.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Wer mit Preisermäßigungen wirbt, muss sich an die klare gesetzliche Vorgabe halten, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Vergleichsbasis zu wählen. Die Verwendung von UVP oder Durchschnittspreisen verstößt gegen die PAngVO und führt zur Irreführung der Verbraucher. Die Entscheidung des LG München I stärkt damit erneut die Transparenzpflichten im Bereich der Online-Preiswerbung. Außerdem birgt dieses Urteil ein hohes Risiko für alle Marketplace Händler bei Amazon, welche auch für diese Art der Preisgestaltung durch den Plattformbetreiber selbst die Haftung übernehmen müssen und zwar unabhängig, ob sie wirklich Einfluss auf eine abweichende Gestaltung haben.

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