Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 07.02.2024 einem Online-Shop verboten, den gesetzlich vorgeschriebenen Biozid-Hinweis erst nach dem Klicken auf einen Link zu geben.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und verkaufte u.a. Desinfektion-Waschmittel. Der verpflichtende Biozid-Hinweis war erst einsehbar, wenn der Kunde auf den Link mit der Angabe „mehr“ klickte.
Nach Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid-VO muss sich der Hinweis
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“
von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Dies bewertete das LG Heidelberg nicht ausreichend, da es an der notwendigen Transparenz fehle. Das Erfordernis des „deutlich Abheben“ ist nicht erfüllt, wenn der Hinweis erst durch Anklicken eines Links aufgefunden werden kann. Der Hinweis muss sich bei der eigentlichen Werbung befinden, denn nur kann verhindert werden, dass sich der Leser bei einer Kaufentscheidung der Gefahren des Produkts nicht bewusst ist. Dieser Zweck wird nicht erreicht, denn nicht jeder durch die Werbung
Angesprochene wird sich veranlasst sehen, diesen Link überhaupt anzuklicken.
Fazit:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung zu den Biozid-Hinweisen, welche ausgehend von dem Zweck der Regelung mit dem frühestmöglichen Schutz der Verbraucher streng ausgelegt wird.