LG Düsseldorf: Online-Fernbehandlungs-Plattform darf nicht ungefragt Partnerapotheken vorschlagen

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.03.2024 entscheiden, dass eine Online-Plattform für Fernbehandlungen auf ihrer Website nicht ungefragt auf Partnerapotheken hinweisen darf, bei denen Patienten Rezepte einlösen können.

Die Beklagte betrieb eine Internetseite für dermatologische Fernbehandlungen. Nutzer erhielten dort eine ärztliche Beurteilung ihrer Beschwerden und gegebenenfalls ein Privatrezept. Auf der Internetseite hieß es

„Privatrezepte und Medikamente kannst Du dir wahlweise nach Hause, zu
deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke schicken lassen.“

Und weiter:

„Unsere Hautärzte stellen Dir ein Privatrezept aus. Dazu senden wir Dir
das Privatrezept wahlweise per Post zu Dir nach Hause oder an Deine
Wunschapotheke oder eine Partner-Online-Apotheke.“

Im Rahmen der Abwicklung wurden von der Beklagten zwei Apotheken namentlich benannt. Alternativ konnte der Patient das Dokument an sich selbst oder an eine Apotheke seiner Wahl schicken lassen.

Das LG Düsseldorf hielt dies für wettbewerbswidrig, da dieses Verhalten gegen das Verbot für Ärzte verstoße, bestimmte Apotheken zu empfehlen. Das Empfehlungsverbot erfasst auch das ungefragte Empfehlen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen gegenüber dem Patienten, da es die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten unter den gesundheitlichen Leistungserbringern gewährleisten soll. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt zwei Online-Apotheken herausgreift und diese von sich aus dem Patienten empfiehlt.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt erneut auf, wie streng die Gerichte mit der standesrechtlichen Pflicht der Ärzte zur Neutralität und dem Empfehlungsverbot umgehen.

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