Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 entschieden, dass ein Löschverlangen gegenüber einem Bewertungsportal rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dem Unternehmen die Identität des Bewertenden bekannt ist, es aber dennoch pauschal einen fehlenden Kundenkontakt behauptet.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen die Entfernung einer negativen Bewertung durchsetzen. Dabei bestritt es, jemals in einem geschäftlichen Verhältnis zum Bewertenden gestanden zu haben. Die Bewertung selbst enthielt jedoch den Klarnamen des Nutzers sowie detaillierte Angaben zu einem Zahlungsvorgang, einem Telefongespräch und einer PayPal-Abbuchung. Zudem hatte das Unternehmen den Bewertenden bereits zweimal per E-Mail kontaktiert.
Das Gericht stellte klar, dass Plattformbetreiber grundsätzlich eine Prüfungspflicht trifft, wenn ein Unternehmen einen fehlenden Kundenkontakt behauptet. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt: Ergibt sich die Identität des Bewertenden bereits aus der Bewertung selbst oder ist diese dem Unternehmen bekannt, müsse dieses substantiiert darlegen, warum trotzdem kein geschäftlicher Kontakt bestanden haben soll. Ein pauschales Bestreiten ohne weitere Nachweise reiche in solchen Fällen nicht aus und könne als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
Fazit:
Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, es habe keinen geschäftlichen Kontakt gegeben, wenn sie den Bewertenden eindeutig identifizieren können. Wer dennoch ein Löschverlangen stellt, ohne den Sachverhalt transparent aufzuklären, riskiert eine gerichtliche Zurückweisung mit der Folge, dass die Plattform nicht haftet und die Kosten dem Unternehmen auferlegt werden.
In eine ähnliche Richtung hat auch das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 13. Mai 2025 entschieden. Auch hier ging es um die Löschung einer negativen Bewertung unter Berufung auf einen angeblich fehlenden Geschäftskontakt.