Das OLG München hat am 23.04.2026 entschieden, dass die Koppelung eines Kundenkontos mit der Pflicht, einen Newsletter zu abonnieren, gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot verstößt.
Nutzer eines als Shoppingclub bezeichneten Online-Shops sollten nach der Registrierung mit einem einzigen Klick sowohl das Kundenkonto als auch den Newsletter-Empfang bestätigen, ohne Möglichkeit einer getrennten Aktivierung. Ein Widerruf war nur nachträglich über Abmeldelink oder E-Mail möglich.
Das Gericht untersagte diese Praxis, da die Einwilligung zum Newsletter mangels echter Wahlfreiheit nicht freiwillig erfolgt sei und der Verweis auf die für das Geschäftsmodell notwendige Abverkaufsdynamik hieran nichts ändere.
Nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO dürfe die Vertragserfüllung nicht von einer für den Vertragszweck nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht werden, und die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Warenkauf ohne Newsletter-Versand nicht erfüllbar gewesen wäre.
Fazit:
Online-Shops sollten die Anmeldung zum Kundenkonto und die Newsletter-Einwilligung strikt trennen – nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist eine Verknüpfung bei kostenpflichtigen Leistungen nur zulässig, wenn der Newsletter-Versand für die Vertragserfüllung tatsächlich erforderlich ist. Bemerkenswert ist dabei, dass sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf kostenpflichtige Angebote bezieht. Bei kostenlosen Gewinnspielen bleibt die Kopplung an eine Newsletter-Einwilligung nach dieser Rechtsprechung weiterhin möglich

