Das OLG Köln hat am 08.07.2026 entschieden, dass wer Passagieren gegen Aufpreis den Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) verspricht, den Zeitpunkt dieses Einsatzes bereits in der Werbebotschaft klar benennen muss und ihn nicht erst auf einer verlinkten FAQ-Seite erläutern darf.
Die Lufthansa bot Kunden bei der Buchung an, gegen Aufpreis CO2-Emissionen durch den Einsatz von SAF zu reduzieren, und versprach, den gekauften Kraftstoff innerhalb von sechs Monaten in den Flugbetrieb einzuspeisen.
Den genauen Einsatzzeitpunkt kommunizierte sie jedoch nicht in der Werbeaussage selbst, sondern nur über eine verlinkte FAQ-Seite.
Das OLG bestätigte das vom LG Köln ausgesprochene Verbot und bejahte eine Irreführung durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information, da viele Verbraucher den Aufpreis nur zahlten, wenn sie glaubten, ihren konkreten Flug zeitnah sauberer zu machen. Da die Information erst hinter einem unspezifisch beschrifteten Link „in zweiter Ebene“ der Website erteilt wurde, erhielten Kunden sie nicht rechtzeitig genug, um sie in ihre Buchungsentscheidung einzubeziehen, obwohl sich die Angabe ohne großen Aufwand bereits in der Werbeaussage selbst hätte unterbringen lassen. Ob die Werbung darüber hinaus falsche Vorstellungen über Klimaneutralität wecke, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Fazit:
Bei umweltbezogener Werbung mit nachhaltigen Kraftstoffen oder Kompensationsleistungen müssen zeitliche Eckpunkte der versprochenen Maßnahme bereits in der Werbeaussage selbst und nicht erst auf nachgeordneten FAQ-Seiten kommuniziert werden – angesichts des hohen Informationsinteresses der Verbraucher bei „Green Claims“ ist hier besondere Sorgfalt gefragt. Dies gilt umso mehr mit der Einführung des neuen Werberechts ab de, 27.09.2026 im Zuge der Umsetzung EmpCO-Richtlinie!

