LG München: Kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch für Einbindung von Google-Fonts auf Websites

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30.03.2023 festgestellt, dass bei einer Einbindung von Google-Fonts in eine Website keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn massenhaft Abmahnungen diesbezüglich vorausgehen, da es hier um einen Rechtsmissbrauch in der Sache gehe.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Feststellungsklage, bei dem der Kläger eine Abmahnung von dem Beklagten erhielt. Der Beklagte hatte Ende 2022 massenhaft Ansprüche gegen Betreiber von Webseiten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Einbindung von Google-Fonts geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl bei dem Beklagten als auch bei seinem Rechtsanwalt Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts des Betrugs und der Erpressung in Folge der Massenabmahnungen vorgenommen.

Mit der vorliegenden Klage wollte der Kläger festgestellt wissen, dass die Abmahnung gegenüber ihm unzulässig bzw. unbegründet sei.

Das Landgericht München I gab der Klage statt und stellte fest, dass die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zuge der Abmahnung nicht vorgelegen habe, da der Beklagte die relevanten Internetseiten nicht persönlich besucht, sondern diese mit einer Software durchsucht habe. Insofern liege keine persönliche Betroffenheit des abmahnenden Beklagten vor. Die bloße Benutzung eines automatisierten Programms in Form eines „CRAWLER“ reiche für die persönliche Betroffenheit und damit für die Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zuge der Übertragung der Daten auf Server in die USA in Folge der Einbindung von Google-Fonts auf den Webseiten nicht aus.

In Folge dessen stellen die Abmahnungen von vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in der Sache nicht vorgelegen haben, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Insofern wurde der Klage stattgegeben.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist zu begrüßen. Allerdings ist sie in der Sache nicht zu schnell zu verallgemeinern. Das Landgericht hat die Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der Abmahnende die Internetseite nicht persönlich aufgesucht habe, auf denen Google-Fonts eingebunden wurde. Lediglich die Tatsache, dass Crawler verwendet wurden, führt zu der mangelnden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abmahnenden. Insofern kann die Entscheidung für zukünftige Abmahnungen nicht eins zu eins übernommen werden. Allerdings ist das Risiko von zukünftigen Massenabmahnungen vor dem Hintergrund des Verhandlungsstandes der Europäischen Union mit den USA in Bezug auf ein weiteres Datenabkommen nur noch gering, da hoffentlich in den nächsten Monaten mit einem Vollzug des Datenabkommens gerechnet werden kann mit der dann vorliegenden Möglichkeit der Europäischen Kommission, die USA wieder als sicheres Drittland anzuerkennen. Nichtsdestotrotz muss in der Zwischenzeit mit möglichen Abmahnungen in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen der mangelnden Information der Betroffenen durch die Einbindung von US-Software auf den Internetseiten gerechnet und diese ernst genommen werden.

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