Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30.03.2023 festgestellt, dass bei einer Einbindung von Google-Fonts in eine Website keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn massenhaft Abmahnungen diesbezüglich vorausgehen, da es hier um einen Rechtsmissbrauch in der Sache gehe.