LG Leipzig: Werbung „Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis“ wettbewerbswidrig

Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 13.07.2022 entschieden, dass die Online-Werbung „Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis“ eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung darstelle.

Grundlage des Streits war die Online-Werbung eines Onlineportals mit der Aussage:

Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis.“

Nach Ansicht des LG Leipzig ist hierin eine Alleinstellungswerbung zu sehen, da ein erheblicher Anteil des Publikums diese dahingehend verstehe, dass die Werbende aufgrund dieser Aussage mit einer Spitzen- und Alleinstellung wirbt und stets die besten Verkaufspreise im Vergleich zu den Mitbewerbern erziele. Diese begründe sich aufgrund des Superlativs in Folge der Verwendung „Bestpreis“.

Eine solche Werbung sei nur dann zulässig, wenn sie in der Sache richtig sei und die Spitzenstellung mit einem deutlichen Vorsprung vor den Mitbewerbern existiere, da sie eine Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit in Zukunft bieten müsse. Daran fehle es in der vorliegenden Fallgestaltung, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum eine außergewöhnlich günstige Preisgestaltung für den Verkäufer bei Verkäufen über die Online-Plattform vorliegen. Der Verteidigung der Plattform, es handele sich nur um eine werbliche Übertreibung ohne inhaltliche Aussagekraft, erteilte das Landgericht eine Absage.

Fazit

Die Entscheidung hat eine hohe Praxisrelevanz, da Allein- und Spitzenstellungswerbung häufig Grundlage für Streitigkeiten sind. Auch, wenn die Rechtsprechung etwas toleranter geworden ist, ist die Verwendung von Superlativen immer noch hochgradig gefährlich, da wie in der vorliegenden Fallgestaltung die Superlative stets ein Indiz für eine Spitzenstellung auf dem Markt darstellen.

Soweit eine Spitzenstellungswerbung existiert, ist diese nach ständiger Rechtsprechung bereits dann unzulässig, wenn keine Marktüberwachung vorliegt und der Werbende vortragen kann, warum nicht nur seine Spitzenstellung existiert, sondern auch mit deutlichem Abstand vor den übrigen Mitbewerbern. Daher spricht meine Erfahrung dafür, dass viele Spitzenstellungswerbung, auch, wenn sie inhaltlich zutreffend die Spitzenstellung belegen, doch am Ende an dem ausreichenden Vorsprung vor den Mitbewerbern scheitern, da die Rechtsprechung einen größeren Vorsprung mit einer gewissen Stetigkeit auch in der Zukunft fordert. Daher ist stets Vorsicht mit Spitzenstellungswerbung geboten.

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