Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19.07.2024 entschieden, dass ein Online-Shop, der mit einer zehnjährigen Garantie in blickfangartiger Herausstellung wirbt, über den genauen Umfang der Garantie informieren muss. Wird dabei nicht hinreichend transparent auf Ausnahme der Garantie wie der Beschichtung einer Bratpfanne hingewiesen, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Gegenstand der Klage war folgende Werbung:
„Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine
unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte.
Die Pfanne ist ideal für alle gängigen Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie
noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!“
Die Worte „10-jährige Garantie“ waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen. Dort erfuhr der potentielle Käufer, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgeschlossen war.
Das OLG Hamm entschied, dass diese Werbung wettbewerbswidrig sei.
Die Garantie-Werbung sei als irreführend anzusehen, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass die Garantie umfassend sei. Die Einschränkung, dass die Beschichtung nicht inbegriffen sei, sei nicht direkt sichtbar gewesen, sondern nur auf einer verlinkten Seite auffindbar. Auch könne nicht erwartet werden, dass ein Verbraucher derartiges Details bei einem alltäglichen Produkt wie einer Pfanne aufmerksam nachlese. Die Verlinkung sei nicht ausreichend, um die erforderliche Transparenz herzustellen.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend und liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Garantiewerbung. Der Händler bei einer normalen einer textlichen Erwähnung der Garantie nicht die konkreten Inhalte der Garantiebedingungen angeben. Allerdings hat der Händler hier in blickfangartiger Herausstellung mit der der Garantie geworben. In diesem der Fall muss als wesentliche Informationen und zwar unmittelbar im Zusammenhang mit der Garantiewerbung auch der Hinweis auf etwaige Ausnahmen von der Garantie angegeben werden. Insofern hat das OLG zutreffend ausgeführt, dass etwaige Hinweise zu den Beschränkungen an anderer Stelle nicht ausreichend sind. Gegenstand der Blickfangrechtsprechung ist, dass in direkten Zusammenhang auf einen Blick erkennbar mit der Garantiewerbung auch die Ausnahme genannt wird, was sie nicht der Fall war.