Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 30.10.2024 entschieden, dass bereits kleinste werbende Inhalte in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoreply) einen unzulässigen Eingriff darstellen und als unerlaubte Werbung einzustufen sind.
Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 30.10.2024 entschieden, dass bereits kleinste werbende Inhalte in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoreply) einen unzulässigen Eingriff darstellen und als unerlaubte Werbung einzustufen sind.