OLG München: Außerordentliche Kündigung eines Vorstands wegen Weiterleitung sensibler E-Mails an private Adresse

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.07.2024 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Vorstands gerechtfertigt ist, wenn dieser sensible E-Mails an seine private Adresse weiterleitet, ist gerechtfertigt.

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft und leitete mehrfach dienstliche E-Mails mit sensiblen Informationen an seine private E-Mail-Adresse weiter. Hierzu setzte er bei Mails seine private Adresse in cc, die er von seinem beruflichen Account versandte.

Das verklagte Unternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos.

Der Kläger ging dagegen vor und argumentierte, dass die Weiterleitungen notwendig gewesen seien, um sich selbst gegen mögliche Vorwürfe im Unternehmen abzusichern. Zudem habe er die E-Mails nicht an Dritte weitergegeben.

Das OLG München stufte das Handeln des Klägers als rechtswidrig ein, sodass die Kündigung wirksam war.

Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails mit sensiblen Informationen an die private E-Mail-Adresse des Klägers stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, insbesondere im Hinblick auf die DSGVO. Die betroffenen E-Mails enthielten vertrauliche Informationen, darunter Gehaltsabrechnungen und interne Unternehmensdaten, deren Weitergabe an private E-Mail-Accounts nicht durch berechtigte Interessen des Klägers gedeckt sei.

Die Weiterleitung der Emails wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger nur solche Emails weiterleitete, die aufgrund der besorgniserregenden Veränderungen im Betrieb der Beklagten unentbehrlich waren, um später beweisen zu können, dass er selbst keine zur Haftung führenden Fehler begangen hat, da für eine solche prophylaktische Selbsthilfe keine Veranlassung bestand. Der Kläger habe als Vorstand qua Amt Zugriff auf die Unterlagen der Beklagten. Nach seiner Abberufung als Vorstand hat er dagegen einen Einsichtsanspruch aus § 810 BGB, soweit er Unterlagen der Beklagten für seine Verteidigung benötigen sollte, wobei der Kläger durch die die Beklagte treffenden handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten auch vor unzeitiger Vernichtung der Unterlagen hinreichend geschützt ist.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht richtig und zu begrüßen. So stehen dem Interesse des Vorstands die Interessen des Unternehmen an der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse entgegen, welche bei der Versendung an private Accounts verletzt werden. Ein wirkliches Interesse des Vorstands an dem eigenen Schutz durch diese Maßnahme ist auch nicht zu erkennen, da er über seine Unterlageneinsichtsrechte sowohl vor als auch nach der Abberufung hinreichend abgesichert ist.

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