Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.08.2024 entschieden, dass für das Unterspritzen mit Hyaluronsäure auf Instagram nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf.
Eine Praxis für ästhetische Behandlungen warb auf Instagram Media mit Vorher-Nachher-Bildern für den Einsatz von kosmetischen Eingriffen mittels Unterspritzen mit Hyaluronsäure (wie z.B. Lippenformungen oder Nasenkorrekturen). Es gab jeweils Patienten-Fotos vor und nach dem medizinischen Eingriff.
Das OLG Hamm stellte fest, dass derartige Vorher-Nachher-Bilder für reine Schönheit-OPs nach den Vorgaben des Heilmittelwerberechts ausdrücklich verboten seien. Nach der ausdrücklichen Regelung im Heilmittelwerbegesetz darf außerhalb der Fachkreise nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Das Werbeverbot mit vergleichenden Darstellungen erfasst hierbei alle operativen plastischchirurgischen Eingriffe, sofern sich nicht aus der jeweiligen Werbung selbst ergibt, dass der Eingriff auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht.
Die Beklagte wirbt sowohl auf ihrer Internetseite als auch auf ihrem Instagram-Account für die Eingriffe, die sämtlich durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron bzw. mit Hyaluronidase durchgeführt werden, mit sog. Vorher-Nachher-Darstellungen. Weder die Bewertung der Eingriffe durch die Hersteller der eingesetzten Medizinprodukte als „nicht-operativ“ noch das im Vergleich zu einer „klassischen“ Operation unterschiedliche Risikoprofil führe zu einer anderen Bewertung.
Im Vordergrund der Regelung steht allein die potentielle Gefährlichkeit eines medizinisch nicht notwendigen, Körperformen verändernden Eingriffs, und zwar unabhängig davon, welche Intensität der Eingriff selbst hat und mit welchem Instrument er durchgeführt wird. Erhebliche Gesundheitsschäden drohen aber auch bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder anderen sog. Fillern.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG erteilt in einer erfreulichen Deutlichkeit den Versuchen der Mediziner im Bereich kosmetischer Eingriffe eine Absage an die Zulässigkeit der Vorher-Nachher-Bilder. Hierbei wird auch das Argument der geringen Eingriffe, welche als „nicht operativ“ qualifiziert werden, nicht zugelassen. Dies ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Verbots der Vorher-Nachher-Bilder auch zu begrüßen. Gleichwohl bleibt in der Praxis festzustellen, dass noch eine Vielzahl an Medizinern dieses Vorgaben nicht beachtet, was nach diesem Urteil durch die Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände oder aus dem Kreise der Ärzteschaft selbst untersagt werden kann.