Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. August 2025 entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung keine Markenverletzung darstellt, wenn für die Verbraucher deutlich wird, dass nur kompatibles Zubehör angeboten wird.
Im zugrunde liegenden Fall stellte die Klägerin Staubsaugerbeutel unter der Marke „X“ her.
Die Beklagte verkaufte auf einer Online-Plattform Staubsaugerzubehör.
Wurde „X“ als Suchbegriff eingegeben, erschienen ausschließlich Produkte der Beklagten, obwohl die Marke „X“ in den Angeboten selbst nicht genannt wurde.
Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe das Keyword „X“ hinterlegt, was eine Markenrechtsverletzung darstelle.
Das Gericht unterstellte zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte das Keyword tatsächlich genutzt habe, wies die Klage jedoch ab. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Herkunftsfunktion einer Marke nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass bei Suchbegriffen wie „X“ auch ähnliche oder kompatible Produkte anderer Anbieter angezeigt würden.
Zudem sei in den Angeboten klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um Originalprodukte handele, da die Beutel mit „passend für X“ und „kein Original X“ gekennzeichnet waren. Für den Nutzer sei ersichtlich gewesen, dass die Marke der Beklagten nicht identisch mit „X“ sei.
Die optische Ähnlichkeit der Beutel sei üblich, da sie zur Kompatibilität mit den Staubsaugern erforderlich sei. Das Gericht stellte fest, dass der durchschnittliche Nutzer bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- oder Verbrauchsteilen, damit rechne, dass nicht ausschließlich Originalprodukte angezeigt würden, sondern auch Konkurrenzprodukte oder kompatible Artikel. Diese Erfahrung basiere sowohl auf der Nutzung von Suchmaschinen als auch von Vergleichsportalen und seiteninternen Suchfunktionen, die regelmäßig Trefferlisten erzeugen, die nicht nur die Originalprodukte ausweisen.
Fazit:
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist zutreffend. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung fremder Markenbegriffe zulässig ist, solange für die Verbraucher klar erkennbar bleibt, dass lediglich kompatibles Zubehör angeboten wird und keine Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten besteht. Nichts anderes gilt für den Einsatz von Keywords für Suchmaschinenwerbung. Zu achten ist gleichwohl stets, dass im Einzelfall keine Hinweise in der Werbung enthalten sind, welche Anlass zu einer Verwechselungsgefahr geben könnte, wozu es mannigfaltige Beispiele in der Rechtsprechung gibt.

