BPatG: Wort „Hollywood Crime“ als Marke überwiegend nicht schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 24. November 2025 entschieden, dass die Bezeichnung „Hollywood Crime“ nur für einzelne Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann.

Die Klägerin wollte den Begriff für verschiedene Waren und Dienstleistungen wie

  • Medien
  • Druckerzeugnisse,
  • Spielwaren,
  • Werbung,
  • Unterhaltung und
  • Softwareentwicklung

eintragen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung für die meisten Klassen ab, da die Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig sei.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hob die Zurückweisung nun teilweise auf und stellte fest, dass die Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ eingetragen werden darf, während die Ablehnung für die übrigen Klassen bestehen bleibt.

Das Gericht führte aus, dass „Hollywood Crime“ bei Waren wie Medien, Büchern, Spielen oder Unterhaltungsangeboten lediglich als beschreibender Hinweis auf deren Inhalt verstanden werde, nämlich auf Verbrechen in Hollywood. Der Begriff bestehe aus geläufigen englischen Wörtern, die beim Verbraucher bestimmte Themen oder Genres, etwa Krimis oder Filme über Verbrechen in der Filmwelt, suggerierten.

Auch bei Spielen, Theaterstücken, Filmen oder Events sei eine solche thematische Einordnung üblich. Die bloße Tatsache, dass der Begriff bislang nicht verwendet wurde, mache ihn nicht automatisch unterscheidungskräftig.

Für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Softwareentwicklung“ gelte dies jedoch nicht, da der Begriff hier weder auf die Art noch auf die Branche der Dienstleistung hinweise. Das Gericht betonte, dass sich Softwareentwicklungsleistungen für Dritte in der Regel auf ein breites Spektrum beziehen und nicht auf ein einzelnes Thema wie „Verbrechen in Hollywood“ beschränkt werden. Die Bezeichnung vermittle weder einen Hinweis auf die Werbeplattform noch auf eine spezielle Branche, sodass für diese Klassen Schutzfähigkeit bestehe.

Fazit:

Der Beschluss des BPatG verdeutlicht, wie weitgehend der Ausschluss der Schutzfähigkeit einer Bezeichnung als Marke reichen kann.  So können Marken nur dann für einzelne Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden , wenn der Begriff unterscheidungskräftig ist und keinen rein beschreibenden Hinweis auf Art, Inhalt oder Branche vermittelt. Dies ist stets im Vorfeld und Einzelfall zu prüfen, wobei auch auf mittelbare Beschreibungen zu achten ist. Im Fall von „Hollywood Crime“ war dies nur für Werbung und Softwareentwicklung der Fall, während die Eintragung für die übrigen Klassen abgelehnt blieb.

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