OLG Düsseldorf: Irreführende Eurowings-Werbung mit CO2-Kompensation bei Flugreisen

Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass die Eurowings GmbH bei Online-Flugbuchungen nicht irreführend über CO2-Kompensationen werben darf.

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen.

Im letzten Buchungsschritt konnte das Angebot für 9 EUR ausgewählt werden, verbunden mit Werbeaussagen wie „Fliegen Sie nachhaltiger“ und „CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren“.

Unter „Mehr erfahren“ wurden weitere Informationen bereitgestellt, u. a. dass durch die Kompensation zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt würden.

Außerdem bot Eurowings an, durch einen zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) zu nutzen, der die CO2-Emissionen um mindestens 80 % reduziere.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nahm Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch, weil Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotene CO2-Kompensation als Klimaneutralität des Fluges missverstehen könnten.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2025 noch abgewiesen, da die Werbung objektiv korrekt sei und keine Irreführung bestehe. Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil teilweise ab.

Nach Ansicht des Gerichts führt die CO2-Kommunikation bei einem erheblichen Teil der Verbraucher zu der Fehlvorstellung, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen kompensiert würden. Es sei nicht allgemein bekannt, dass neben CO2 weitere Treibhausgase in erheblichem Umfang ausgestoßen würden. Die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ würden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet, sodass Verbraucher die Werbung dahingehend verstehen, dass alle Emissionen ausgeglichen würden. Eurowings sei ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde.

Nicht irreführend sei hingegen die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“, da dort klar und zutreffend angegeben werde, dass CO2 nur um mindestens 80 % reduziert werde und der Begriff „nachhaltig“ eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe darstelle. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Werbung ab September 2026 ohnehin unzulässig sein wird.

Fazit:

Das Urteil des OLG Düsseldorf liegt auf der Linie der Obergerichte zur Nachhaltigkeitswerbung bzw. Werbung zum „klimaneutral“, welche sehr streng ist. Hiernach ist die Werbung mit CO2-Kompensationen bei Flugreisen irreführend , wenn Verbraucher den Eindruck gewinnen, der gesamte Flug sei klimaneutral, obwohl nur CO2 ausgeglichen wird. Deutliche Hinweise auf die Teilkompensation sind in der Werbung erforderlich, was auch für sämtliche umweltbezogene Nachhaltigkeitswerbung gilt.

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