Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.04.2024 entschieden, dass ein Online-Unternehmen, das systematisch einen Mitbewerber mit sinnlosen Bestellungen und Retouren überzieht, wettbewerbswidrig handelt, insbesondere dann, wenn auch noch negative Bewertungen abgegeben werden.
Die Parteien sind Mitbewerber im Online-Bereich. Zwei ehemalige Angestellte des verklagten Unternehmens bestellten bei der Klägerin in elf Fällen Ware, wobei teilweise Retouren verlangt wurden. Außerdem wurden negative Bewertungen abgegeben.
Das OLG Hamm stufte dieses Verhalten als Wettbewerbsverletzung und zudem als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach allgemeinem Deliktsrecht ein, da ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an diesem Verhalten nicht zu erkennen sei und dieses Verhalten offenkundig allein der Schädigung des Ansehens der Klägerin in der Öffentlichkeit diene.
Die betroffene Firma müsse sich das Verhalten der Ex-Mitarbeiter auch zurechnen lassen, da sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren ehemaligen Mitarbeitern den Sachverhalt aufzuklären.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend und ein gutes Beispiel, wie weitgehend die Haftungszurechnung des Fehlverhaltens von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern reicht. Dies gilt sowohl für die Zurechnungen des Verhaltens dem Grunde nach als auch die notwendigen Aufklärungs- und Verhinderungsmaßnahmen des Unternehmens. Hier ist aufgrund der strengen Haftungszurechnungen die Behauptung nie ausreichend, von nichts gewusst zu haben.