Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die folgende Werbung in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche als irreführend und wettbewerbswidrig angegriffen:
Sie ist der Ansicht, dass die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden müsse, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde, da der Herstellungsprozess der Produkte nicht CO2-neutral abläuft. Die allgemeine Aussage sein nicht ausreichend, dass über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte unterstützt würden.
Das Landgericht und das OLG Düsseldorf hatten die Klage abgewiesen, da keine Irreführung vorliege. So würde der angesprochene Verkehr verstehen, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen könne über die Internetseite des Kooperationspartners erlangt werden, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne.
Der BGH verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten wegen irreführender Werbung.
Der Begriff „klimaneutral“ sei mehrdeutig. Er könne sowohl von dem Fachpublikum als auch von Verbrauchern sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Bei umweltbezogener Werbung müsse ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung ein strenger Maßstab angelegt werden, da ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe besteht.
Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend.
Fazit:
Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung, welche nicht nur Rechtssicherheit für den Begriff „klimaneutral“ gibt, sondern auch für sämtliche umweltbezogene Werbung mit mehrdeutigen Begriffen. Wichtig ist, dass der Medienbruch aufgrund des gesteigerten Aufklärungsbedürfnisses nicht zugelassen wird. Dadurch sind konkrete Hinweise zu der Art der Reduktion oder der Kompensation von CO2-Emissionen in der Werbung zu geben.