OLG Hamburg: Spitzenstellungswerbung durch Auftragstest wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.05.2019 entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis wettbewerbswidrig ist, welches nach eigenen Qualitätskriterien des werbenden Unternehmens durchgeführt wurde.

Grundlage der Streitigkeit ist ein Wettbewerbsstreit aus dem Bereich der Telekommunikationsunternehmen. Hierbei ging es um die Werbung der Beklagten mit einem Testergebnis. Die Beklagte ließ im Wege einer Auftragsbegutachtung eigene Messungen zu den Mobilfunknetzen durchführen. Grundlage war ein Qualitätsvergleich aus Kundensicht. Die in ihrem Auftrag ermittelten Ergebnisse ließ sie von der ebenfalls von ihr beauftragten TÜV-Einrichtung überprüfen und zertifizieren und warb in der Folge mit folgenden Aussagen

„T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard 1 (für Sprachdienste)

T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard“

Daraufhin wurde im Rahmen von weiteren Werbeaussagen betont, dass die Beklagte über

das beste und größte LTE-Netz verfüge.

Die diesbezügliche Werbung stufte das OLG Hamburg als Irreführung und wettbewerbswidrig ein. Als Begründung führt der Senat an, dass bei dem Test der Beklagten es nicht um einen unabhängigen Dritttest gehe, sondern um einen Auftragstest, der nach den eigenen Vorgaben der werbenden Auftraggeberin durch den TÜV zertifiziert worden sei.

Bewertungsgrundlage sei ausschließlich die von der Werbenden selbst formulierten QvK-Standards gewesen. In Anbetracht der Werbeaussagen werde gleichwohl dem angesprochenen Verkehr suggeriert, es läge ein Test eines unabhängigen Drittunternehmens vor, was nicht der Fall sei. Hieran ändere auch die TÜV-Zertifizierung nicht.

In Anbetracht der vorstehenden Spitzenstellungswerbung sowie der Tatsache, dass die Werbende keinen ausreichenden Abstand ihrer Spitzenstellung zu den Mitbewerbern nachweisen konnte, liege eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung vor.

Fazit:

Die Entscheidung ist hochgradig praxisrelevant und nicht nur für den Bereich der Telekommunikationsbranche. So stellen regelmäßig Auftragstests die Grundlage für eine Vielzahl von Werbungen in unterschiedlichen Branchen dar. Hierbei geht es bewusst um die Beauftragung von anerkannten Prüfinstitutionen wie beispielsweise dem TÜV Süd, TÜV Nord oder der DEKRA. Zielsetzung ist u.a., dass durch die Beauftragung solch renommierter Unternehmen der Eindruck einer Objektivität und Neutralität des Tests erzeugt wird. Insofern ist die Werbung basierend auf einem Auftragstest stets dann wettbewerbswidrig, wenn nicht klar und eindeutig in der Werbung kommuniziert wird, dass es sich um einen Auftragstest handelt.

In der vorliegenden Fallgestaltung geht die Entscheidung noch einen Schritt weiter und verbietet Spitzenstellungswerbung auf der Basis solcher Auftragstests. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Werbende die Richtigkeit der Spitzenstellung nachweisen kann und zwar in Form eines ausreichenden Abstandes vor den Mitbewerbern, sodass auch in absehbarer Zeit die beworbene Spitzenstellung noch eingehalten werden kann. Wenn dann die Spitzenstellungswerbung auf der Basis von eigenen Qualitätskriterien und einem Auftragstest beworben wird, spricht bereits einiges dafür, dass der Werbende Probleme haben wird, die so ermittelte Spitzenstellung mit ausreichendem Abstand von den Mitbewerbern im Rahmen eines Angriffs vor Gericht nachweisen zu können. Insofern ist eine solche Spitzenstellungswerbung unter Berücksichtigung von Auftragsgutachten hochgradig problematisch und meiner Ansicht nach nur dann zu rechtfertigen, wenn ein klarer und eindeutiger Hinweis nicht nur auf die Auftragsgutachten, sondern auch für die entwickelten eigenen Testkriterien in der Werbung vorgenommen wird.

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