OLG Frankfurt Kopplung zwischen Einwilligung in E-Mail-Werbung und Teilnahme am Gewinnspiel zulässig, Sammeleinwilligung für E-Mail-Werbung bei 8 Unternehmen möglich

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 27.06.2019 entschieden, dass die Einwilligung in die E-Mail-Werbung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel auch nach der DSGVO ebenso zulässig ist wie die Einholung einer Einwilligung für 8 unterschiedliche Unternehmen.

Im Rahmen des zugrunde liegenden Streits ging es um die Zulässigkeit von Telefonwerbung. Hierbei hatte sich die Werbende einer Agentur bedient, wobei im Einzelfall umstritten war, ob die Telefonanrufe durch die Werbeagentur ohne Kenntnis und gegen die entsprechenden Weisungen im Fall der nichtausreichend dokumentierten Einwilligung zu Telefonanrufen erfolgt sind.

Im Ergebnis verurteilte das Landgericht Darmstadt sowie das OLG Frankfurt die Werbende wegen der wettbewerbswidrigen Anrufe ohne entsprechende vorhergehende Einwilligung. Der Senat führt im Rahmen der Entscheidung nochmals ausführlich aus, dass der Auftraggeber auch für wettbewerbswidrige Maßnahmen seines Beauftragten einzustehen habe, auch wenn der Auftraggeber keine konkrete Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Maßnahmen hat, aber die Möglichkeit eines durchsetzbaren Einflusses bestand.

Das OLG Frankfurt verurteilte den Werbenden wegen der wettbewerbswidrigen Telefonanrufe seiner Agentur, da für die Telefonanrufe keine rechtswirksame vorhergehende Einwilligung nachweisbar war. Der Senat machte deutlich, dass die Werbende die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorhergehende Einwilligung in die Telefonanrufe trägt und im Rahmen dieses Beweises eine vollständige Dokumentation der konkreten Einwilligung für die Telefonanrufe notwendig ist. Hierbei setzt sich der Senat mit der zugrunde liegenden Einholung der Einwilligung zu Werbezwecken auseinander und betont, dass bei einer vorformulierten Einwilligung klar und eindeutig erkennbar sein muss, für welche Unternehmen die Einwilligung eingeholt wird und für welche Zwecke die nachfolgende Werbung erfolgen soll. In diesem Fall sah das OLG bei einer Werbeeinwilligung für 8 unterschiedliche Unternehmen im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung zur unwirksamen Einholung von Werbeeinwilligungen für 59 Unternehmen die Einwilligung als wirksam an.

Darüber hinaus sei auch unter Berücksichtigung der DSGVO unproblematisch, dass die Gewährung einer Einwilligung für Werbemaßnahmen Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel sei, wenn wie in der vorliegenden Fallgestaltung der potentielle Teilnehmer eindeutig darauf hingewiesen werde. In diesem Fall könne er freiwillig entscheiden, ob ihm die Übergabe der Daten zu Werbezwecken es wert wären, an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Im Hinblick auf die hinreichenden Anforderungen an die Angabe der Werbezwecke erklärte der Senat, dass der Hinweis auf die Werbezwecke für „Strom & Gas“ hinreichend konkretisiert und damit wirksam sei. Im Gegenzug sei nach Ansicht des Senats ein Hinweis auf „Marketing und Werbung“ unbestimmt und insofern nicht geeignet, eine wirksame Einwilligung zu begründen.

Im Übrigen erklärte das OLG, dass das vorliegende Double-Opt-in-Verfahren nicht ausreichend sei, um zu belegen, dass die Telefonnummer tatsächlich von dem Inhaber der entsprechenden E-Mail-Adresse stammt. So wurde die Einwilligungserklärung so gestaltet, dass der Teilnehmer seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer zusammen mit seinem Einverständnis angeben musste, dass er mit der Telefonwerbung einverstanden sei. Im Nachgang wurde er dann entweder per E-Mail oder wie in den streitgegenständlichen Fällen durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches angerufen. Das OLG Frankfurt erklärte, dass ein solches Verfahren wenig aussagekräftig sei, da keine notwendige Verbindung zwischen der Telefonnummer und der angegebenen E-Mail-Adresse bestehen müsse, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung bestätigt habe. So sei der Werbende auch verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse derselben Person zugeordnet sei, welche an dem Gewinnspiel teilnimmt. In Anbetracht der eidesstattlichen Versicherung des Angerufenen, das er selbst nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen und auch keine Telefonnummer angegeben habe, konnte der Werbende entsprechend seiner Beweislast die Einwilligungsvoraussetzungen nicht beweisen.

Fazit:

Trotz der Tatsache, dass der Werbende in der vorliegenden Fallgestaltung in allen Punkten wegen wettbewerbswidriger Telefonwerbung verurteilt wurde, ist die Entscheidung des OLG Frankfurt äußerst erfreulich. Dies unter mehreren Aspekten. Zum einen hat das OLG Frankfurt in Abgrenzung zu seinen Entscheidungen zu „Planet49“ erstmals eine konkrete Anzahl an Unternehmen genannt, für welche mit einer einzigen Einwilligungserklärung eine Einwilligung zu Werbezwecken eingeholt werden kann. In der damaligen Entscheidung des OLG Frankfurts wurde dies bei 59 Unternehmen noch anders gesehen, wobei die entsprechende Sponsorenliste auch jederzeit durch den Gewinnspielveranstalter abgeändert werden konnte. In der vorliegenden Entscheidung sind nun 8 Unternehmen als zulässig im Rahmen der Einholung einer E-Mail-Werbeeinwilligung beurteilt worden. Dies bedeutet in jedem Fall ein Mehr an Rechtssicherheit für die Werbewirtschaft, wobei auch eine geringfügige Steigerung der Anzahl meiner Einschätzung nach möglich sein müsste.
Zum anderen ist extrem erfreulich, dass mit einer eindeutigen Klarheit die Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und der Einwilligung in E-Mail-Werbung als zulässig angesehen wird, wenn die Werbende in eindeutiger Form auf diese notwendige Voraussetzung in den Teilnahmebedingungen hinweist.

Die grundsätzlichen Probleme im Rahmen der Beweispflicht für die Einholung einer wirksamen Einwilligung bleibt auch nach der vorliegenden Entscheidung eines der Hauptprobleme. Hieran ändert auch die Anmerkung des Senats nichts, dass je mehr persönliche Daten die Werbende erhalten habe, desto eher könne man annehmen, diese stammen von dem Adressaten der E-Mail-Werbung. In Anbetracht der Relativierung dieses Indizes durch den gerichtsbekannten Umstand, dass komplette Adressatensätze in erheblichem Umfang im Markt gehandelt werden, bleibt es bei der grundsätzlichen Problematik in Bezug auf die Darlegung und dem Beweis der Einwilligung in die konkrete Werbemaßnahme.

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