Neuerung für Elektrogeräte zum 01.01.2022 – weitere Info- und Rücknahmepflichten

Zum Jahresbeginn 2022 tritt das neue Elektrogesetz mit Änderungen der Informations- und Rücknahmepflichten in Kraft, die auch für den Online-Handel gelten. Die erweiterten Rücknahmepflichten von Altgeräten gelten ab dem 01.01.2022 auch unmittelbar für den Online-Handel. Gleichzeitig treffen den Online-Handel auch erweiterte Informationspflichten.

Im Einzelnen:

Neue Informationspflichten:

Zu den neuen Informationspflichten für den Handel zählen folgenden:

    • Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Großgeräten, Bildschirmen und Wärmeüberträgern sowie deren unentgeltliche Abholung informieren
    • Rückgabeabsicht eines Altgerät bei Auslieferung Neugerät.

Diese Information sind bei Abschluss des Kaufvertrages zu geben, wobei ein Ankreuzen einer Checkbox im Bestellprozess ausreichend ist:

„[ ] Ich will mein Altgerät kostenfrei bei der Auslieferung des neuen Gerätes zurückgeben.“

Darüber hinaus wurden auch die allgemeinen Informationenpflichten zu folgenden Punkten erweitert:

    • Pflicht der Endnutzer, Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall zu trennen
    • Pflicht der Endnutzer Altbatterien, Altakkumulatoren und Lampen zu entnehmen
    • Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten sowie Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
    • Eigenverantwortung Endnutzer für Löschung personenbezogenen Daten auf Altgeräten
    • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne

Erweiterung der Rücknahmepflichten

Nach der Neuregelung sind Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, dazu verpflichtet
Elektroaltgeräte unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- oder Elektronikgerät erwirbt.

Das zu erwerbende und das alte Elektrogerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen
Maximal drei Altgeräte pro Geräteart, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind auf Verlangen des Endnutzers zurückzunehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter das zurückgegebene Gerät in seinem Sortiment führt oder nicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht.

Fernabsatz

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Elektrogerät der Kategorien 1, 2 und 4, also Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² und Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt, müssen Sie dem Endnutzer die Möglichkeit verschaffen, ein Altgerät unentgeltlich bei Auslieferung zurückzugeben. Beispielsweise kann das Altgerät dem Spediteur oder Transportunternehmen mitgegeben werden, welches das neue Gerät ausliefert.

Für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6, also Lampen, Kleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt, ist eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Für diese Gerätekategorien ist keine unentgeltliche Rückgabemöglichkeit bei Auslieferung anzubieten, also entweder eine Kooperation mit dem stationären Handel oder einem Entsorgungsunternehmen oder aber Rücksendemöglichkeiten einrichten.

Fazit

Das novellierte Elektrogesetz erweitert die Informations- und Rücknahmepflichten im Online-Handel und erfordert einige Anpassungen. Außerdem steckt der Fehlerteufel häufig im Detail. Denken Sie unbedingt daran, die Informationspflichten mit dem Stichtag des 01.01.2022 umzusetzen, ein vorheriges Austauschen der Hinweistexte ist nicht zulässig.

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