OLG Frankfurt: Werbeaussage „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ irreführend

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.12.2023 die Werbeaussage „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ als irreführend verboten, da hierdurch beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt wird, die Spitzenstellung beziehe sich auch auf Erkältungsmittel und nicht nur auf den Bereich der Kombinationspräparate, in welchem die Werbende die Spitzenstellung besitzt.

Die Beklagte vertrieb das Produkt „WICK DayNait“ und bewarb es wie folgt:

„Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn das besagte Produkt der Beklagten sei im Bereich der Erkältungsmittel nicht die Nummer 1, sondern lediglich bei den Kombi-Präparaten.

Durch den Werbetext werde als eine falsche Vorstellung beim Verbraucher
hervorgerufen, denn der Wortsinn der Werbeangabe spricht dafür, dass Vergleichsmaßstab Erkältungsmittel für den Tag und/oder für die Nacht sind

Fazit:

Die Entscheidung belegt erneut, dass Spitzen- und Alleinstellungswerbungen gefährlich sind, da nicht nur auf den deutlichen Abstand vor den Mitbewerberprodukten zu achten ist, sondern selbstverständlich auch der Wortlaut und Sinn der Werbeaussage nur die tatsächliche Spitzenstellung erfassen darf.

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