Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.11.2024 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Preisangaben auf Google-Shopping haftet, auch wenn der Fehler möglicherweise durch Google selbst verursacht wurde.
Die Beklagte hatte eine Herrenarmbanduhr zu einem Preis von 398,00 EUR beworben, obwohl diese Uhr zu diesem Preis nie erhältlich war und bereits seit längerer Zeit nicht mehr lieferbar war.
Obwohl der Fehler möglicherweise auf einen technischen Defekt von Google zurückzuführen war, entschied das Gericht, dass das Unternehmen dennoch verantwortlich ist, da es die Möglichkeit hatte, die fehlerhafte Anzeige zu kontrollieren und zu korrigieren.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Unternehmen für die Richtigkeit ihrer Preisangaben, auch wenn diese auf Plattformen wie Google Shopping erscheinen und technische Fehler von Google nicht ausgeschlossen werden können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produktanzeigen korrekt und aktuell sind und sind auch dann verantwortlich, wenn ein Fehler auf der Seite des Anbieters wie Google auftritt. Das Gericht betonte, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, Fehler durch einfache Änderungen ihrer Daten zu korrigieren, was eine Haftung im Rahmen des UWG zur Folge hat.