Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.11.2022 entschieden, dass die bloße Angabe von Streichpreisen bei reduzierten Preisen ausreichend ist und es keine weitere Aufklärung darüber bedarf, wann der gestrichene Preis verlangt wurde.
Dem Rechtsstreit lag eine Werbung von Aldi Süd zugrunde. In einem der Prospekte wurde ein aktueller Preis im Rahmen einer Eigenpreisvergleichswerbung einem durchgestrichenen Preis gegenübergestellt. Diese Werbung wurde als wettbewerbswidrig beanstandet und angegriffen. Nach Ansicht des Klägers bedürfe es einer Aufklärung gegenüber dem Verbraucher dahingehend, dass der durchgestrichene Preis maximal 30 Tage zurückliege. Hintergrund sei die umfangreiche Änderung der Preisangabenverordnung im Jahr 2022 mit der Neueinführung einer Regelung in § 11 zu Rabattaktionen.
Wörtlich heißt es in § 11 Abs. 1:
„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Unstreitig war der durchgestrichene Preis von Aldi innerhalb der letzten 30 Tage verlangt worden.
Das Landgericht wies eine weitere Information gegenüber dem Verbraucher über den gestrichenen Preis wie es der Kläger gefordert hatte zurück. Nach Sinn und Zweck der neuen Regelung der Preisangabenverordnung sei das Ziel dann erreicht, wenn der durchgestrichene Preis der tatsächlich günstigste Preis der letzten 30 Tage gewesen ist. Bei der Regelung gehe es ausschließlich darum, den Verbraucher vor Mondpreisen zu schützen und eine bessere Information im Rahmen von Eigenpreisvergleichen zu geben und zwar darüber, wie günstig der aktuell beworbene Rabatt im Rahmen der Preissenkung tatsächlich sei. Hierfür bedürfe es keiner weiteren Information im Zusammenhang mit dem Streichpreis, was als Formalismus einzuschätzen sei. Ein Mehrwert einer solchen Information sei nach Ansicht der Richter nicht zu erkennen.
Fazit
Die Entscheidung ist eine der ersten Entscheidungen rund um die neu eingeführte Regelung im Rahmen der Preisangabenverordnung zu Preissenkungen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Ergebnis der Entscheidung noch vorsichtig umzugehen.
Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Streichpreise grundsätzlich einschätzen könne. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGHs weiß der Verbraucher, dass ein Streichpreis ein ehemals von dem Werbenden geforderter Preis tatsächlich sei. Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 11 der Preisangabenverordnung ist davon auszugehen, dass der Verbraucher ebenfalls weiß, dass der gestrichene Preis der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattwerbung gewesen ist. Insofern spricht einiges für die Richtigkeit der Entscheidung zumal sie eine Überfrachtung der Werbung mit weitergehenden Informationen vermeidet und daher praxisnah und interessengerecht aus meiner Sicht ist. Nichtsdestotrotz bleibt im Rahmen der Rabattwerbung mit Preissenkungen und durchgestrichenen Preisen Vorsicht geboten, da mit weiteren Entscheidungen in der nächsten Zeit zu rechnen ist.