Das LG hat mit Urteil vom 13.03.2020 die Werbeaussage „Der Spezialist“ als wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung verboten.
Im Streit standen folgenden Werbungen:
„Als der Spezialist für Außenwhirlpools hat sich die Firma (…) in den vergangenen Jahren in Ostwürttemberg etabliert. Am kommenden Sonntag – zum Beginn des Kalten Markts in Ellwangen – laden die Spezialisten zur ausführlichen Beratung am Tag der offenen Tür ein.“
„Die Firma (…) der Spezialist für Außenwhirlpools lädt während des Kalten Markts in Ellwangen am Samstag, 11.01.2020 und am Sonntag, 12.01.2020, von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr zum Tag der offenen Tür ein“
Nach Ansicht des LG Ellwangen solle die wiederholte Verwendung des Artikels „der“ in Verbindung mit dem Nomen „Spezialist“ jeweils am Satzanfang mit der regionalen Begrenzung zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Beklagten um den einzigen oder den besten Spezialisten für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg handle. Dieser Eindruck werde noch durch Überschrift „Beste Beratung…“ unterstrichen.
Da es eine solche Spitzenstellung nicht gebe, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig.
Fazit
Die Entscheidung ist meiner Sicht kaum mit dem normativen Verbraucherleitbild und dem reformierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Einklang bringen, also schlicht falsch. Das Abstellen auf den bestimmten Artikel haben die Gerichte vor Jahren ausreichen lassen. Inzwischen ist dieses allein nicht geeignet eine Spitzenstellung zu begründen. Auch die Stellung am Satzanfang sowie die regionale Bezugnahme reichen in der Gesamtschau meiner Ansicht nach nicht aus. Insofern zeigt dieser Urteil wieder eindrucksvoll, mit welchen Risiken die Werbenden konfrontiert werden, gerade wenn sie vor Gerichten angegriffen werden, die wir das LG Ellwangen nicht für seine Erfahrung in Werbestreitigkeiten bekannt sind wie ich selbst bereits erfahren habe.