Das OLG Köln mit Urteil vom 13.03.2020 entschieden, dass bei einer großformatigen Printwerbung für ein KFZ mit Angaben zum Modell, Preisen und Ausstattung auch Angaben zur Motorisierung als wesentliche Information enthalten sein müssen.
Im Streit stand eine Printwerbung für ein Fahrzeug, bei der im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung enthalten waren. Dies sei nach Ansicht eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht zulässig, welche die Werbenden auf Unterlassung verklagte.
Das OLG verteilt die Werbende zur Unterlassung, es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebot im Sinne eine sogenannten „Aufforderung zum Kauf“, handele. So könne der Verbraucher aufgrund der Angaben im Text der Werbung das KFZ identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden könne, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen und beispielsweise das Autohaus der Werbenden aufzusuchen.
In diesem Fall eines qualifizierten Angebotes müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten.
Voraussetzung sei aber die eindeutige Bewerbung und Identifizierung des beworbenen Fahrzeuges. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen reiche hingegen nicht.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Fazit
Die Entscheidung ist zutreffend. Die Beurteilung, welche Merkmale tatsächlich aus wertender Sicht des Verbrauchers wesentlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls mit einer sich langsam herausbildenden Kasuistik, wobei die Motorleistung eines Kraftfahrzeuges sicherlich dazu gehört.