KG Berlin: Spam auch bei werblichem Zweizeiler im Footer

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 25.09.2021 entschieden, dass auch ein Kurztext im Footer eine unerlaubte Spam darstellt, wenn hierzu keine Werbeeinwilligung vorliegt.

Im vorliegenden Fall ging es um eine E-Mail, deren überwiegender Inhalt einen thematischen Sachbezug hatte und keine Werbung beinhaltete. Am Ende im Footer hieß es dann aber:

„Firma…. Organisiert, denkt mit, erledigt.
Nutzen Sie www.XXXXX.de“

Der Empfänger der Nachricht sah darin Spam und ging gegen den Versender vor. Der verteidigte sich damit, dass der weit überwiegende Teil des Textes keine Werbung sei.

Das KG Berlin ist diesem Standpunkt nicht gefolgt und hat eine unerlaubte E-Mail-Werbung angenommen. Der werbliche Zusatz im Footer erfordere eine vorhergehende Einwilligung zur E-Mail Werbung, auch wenn dieser

  • durch einen Absatz von dem Rest der E-Mail abgesetzt sei,
  • flächenmäßig einen Bruchteil der gesamten E-Mail ausmache,
  • am Ende der Nachricht stehe,
  • nicht in einem Zusammenhang mit dem Rest der E-Mail stehe.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht überraschend, da der BGH bereits im Jahr 2015 bei einer automatisiert erzeugten Bestätigungsemail mit einem Werbehinweis am Ende bestätigt hat, dass jede Art von Werbung ohne Einwilligung unzulässig ist. Dies gilt ohne Differenzierung auch im Bereich B2B und nicht nur im B2C. Entscheidendes Argument des BGH ist dabei stest der „Dammbruch“, da bei einer isolierten Betrachtung zwar eine unerhebliche Belästigung des Empfängers vorliegen kann, dieser aber andere Werbende zur Nachahmung veranlassen könnte, wann dann in Summe eine erhebliche Belästigung versuchen würde. Daher sollte jede E-Mail ohne vorherige Werbeeinwilligung frei von werblichen Hinweisen sein.

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