Verbot von Bestätigungsemails mit Werbezusätzen

Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 eine Bestätigungsemail über den Eingang einer E-Mail eines Verbrauchers mit einem Werbezusatz als Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Verbrauchers und damit als unzulässige Spam eingeordnet.

Diese momentan lediglich in der Pressmitteilung veröffentlichte Entscheidung liegt gleichwohl auf der grundsätzlichen Linie der Rechtsprechung. Diese hat in der Vergangenheit betont, dass bereits die erste E-Mail ohne vorhergehende Einwilligung aufgrund der Nachahmungsgefahr eine unzulässige Spam darstellen kann. In dem nunmehr zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte sich der Verbraucher mit einer E-Mail an die Beklagte gewendet, um eine Kündigungsbestätigung seiner zuvor ausgesprochenen Kündigung zu erhalten. Als Reaktion auf die E-Mail erhielt der Verbraucher lediglich eine automatisiert generierte Bestätigungsemail über den Eingang seiner Nachricht, die allerdings am Ende folgenden Zusatz enthielt:

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Hierauf wandte sich der Verbraucher erneut an die Beklagte und beanstandete die Eingangsbestätigung als unzulässige E-Mail-Werbung, zu der er keine Einwilligung gegeben habe. Als Reaktion auf diese Beschwerde erhielt der Verbraucher eine erneut automatisiert generierte Eingangsbestätigung mit dem vorstehend beschriebenen Werbeinhalt und auf eine weitere Sachstandsanfrage diese Bestätigungsemail zum dritten Mal. Der BGH hat nach der Presseerklärung die dritte Eingangsbestätigung mit dem Werbezusatz als unzulässige E-Mail-Werbung bewertet und es offenbar im Rahmen der Entscheidung dahin stehen lassen, ob bereits die erste oder die zweite Eingangsbestätigung mit dem Werbezusatz als unzulässige E-Mail-Werbung und damit als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verbrauchers zu bewerten sei. Insofern bleiben die Entscheidungsgründe abzuwarten.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht überraschend, da bereits im Rahmen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Generierung einer Einwilligung in Werbeemails stets die erste Bestätigungsemail nach Eintrag in den Newsletters mit einem werblichen Zusatz wie im vorliegenden Fall als unzulässige E-Mail-Werbung verboten hat. Insofern ist es im Ergebnis konsequent, auch bei einer automatisiert erzeugten Bestätigungsemail so zu verfahren.

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